Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 12, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 12,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen;
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 69 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 69, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen;
3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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