Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Das gemäß § 53 Abs. 2 oder § 65 zuständige Landesgericht hat die Vollstreckung aufzuschieben, Das gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 65, zuständige Landesgericht hat die Vollstreckung aufzuschieben,
1.Ziffer einssobald ihm bekannt wird, dass die der Vollstreckung unterliegende Entscheidung der Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats in diesem angefochten wird;
2.Ziffer 2solange über eine gemäß § 53d Abs. 4 EU-JZG erhobene Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde;solange über eine gemäß Paragraph 53 d, Absatz 4, EU-JZG erhobene Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde;
3.Ziffer 3für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der Entscheidung;
4.Ziffer 4bis zum Einlangen der von der Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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