Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung aufzuschieben, sobald ihr bekannt wird, dass die der Vollstreckung unterliegende Entscheidung der Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats in diesem angefochten wird.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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