Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine zur Zustellung oder Vollstreckung übermittelte Entscheidung ist von Amts wegen von der Behörde, die sie erhalten hat, unverzüglich dem gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amt der Landesregierung zu übermitteln, wenn die Entscheidung ergingEine zur Zustellung oder Vollstreckung übermittelte Entscheidung ist von Amts wegen von der Behörde, die sie erhalten hat, unverzüglich dem gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständigen Amt der Landesregierung zu übermitteln, wenn die Entscheidung erging
1.Ziffer einsan eine inländische Verwaltungsbehörde oder an ein inländisches Gericht, die oder das für die Zustellung oder Vollstreckung selbst nicht zuständig ist oder
2.Ziffer 2an ein Amt der Landesregierung, das nach § 40 Abs. 4 örtlich nicht zuständig ist.an ein Amt der Landesregierung, das nach Paragraph 40, Absatz 4, örtlich nicht zuständig ist.
Das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung hat nach § 56 bzw. nach § 59 oder § 65 vorzugehen.Das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung hat nach Paragraph 56, bzw. nach Paragraph 59, oder Paragraph 65, vorzugehen.
(2)Absatz 2,Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die direkt um Zustellung bzw. Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wurden und die dafür zuständig sind, haben nach § 55 und dem zweiten Unterabschnitt bzw. nach §§ 54, 55, dem dritten und vierten Unterabschnitt vorzugehen.Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die direkt um Zustellung bzw. Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wurden und die dafür zuständig sind, haben nach Paragraph 55 und dem zweiten Unterabschnitt bzw. nach Paragraphen 54, 55,, dem dritten und vierten Unterabschnitt vorzugehen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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