§ 53 LSD-BG Weiterleitung bei Unzuständigkeit

LSD-BG - Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine zur Zustellung oder Vollstreckung übermittelte Entscheidung ist von Amts wegen von der Behörde, die sie erhalten hat, unverzüglich dem gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amt der Landesregierung zu übermitteln, wenn die Entscheidung ergingEine zur Zustellung oder Vollstreckung übermittelte Entscheidung ist von Amts wegen von der Behörde, die sie erhalten hat, unverzüglich dem gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständigen Amt der Landesregierung zu übermitteln, wenn die Entscheidung erging
    1. 1.Ziffer einsan eine inländische Verwaltungsbehörde oder an ein inländisches Gericht, die oder das für die Zustellung oder Vollstreckung selbst nicht zuständig ist oder
    2. 2.Ziffer 2an ein Amt der Landesregierung, das nach § 40 Abs. 4 örtlich nicht zuständig ist.an ein Amt der Landesregierung, das nach Paragraph 40, Absatz 4, örtlich nicht zuständig ist.
    Das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung hat nach § 56 bzw. nach § 59 oder § 65 vorzugehen.Das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung hat nach Paragraph 56, bzw. nach Paragraph 59, oder Paragraph 65, vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2,Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die direkt um Zustellung bzw. Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wurden und die dafür zuständig sind, haben nach § 55 und dem zweiten Unterabschnitt bzw. nach §§ 54, 55, dem dritten und vierten Unterabschnitt vorzugehen.Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die direkt um Zustellung bzw. Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wurden und die dafür zuständig sind, haben nach Paragraph 55 und dem zweiten Unterabschnitt bzw. nach Paragraphen 54, 55,, dem dritten und vierten Unterabschnitt vorzugehen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 LSD-BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 LSD-BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 LSD-BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 LSD-BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 LSD-BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LSD-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 43 LSD-BG Übermittlung eines Ersuchens um Zustellung oder Vollstreckung§ 44 LSD-BG Mitteilung der weiteren Behandlung eines Ersuchens um Zustellung oder Vollstreckung§ 45 LSD-BG Erwirkung der Zustellung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat§ 46 LSD-BG Ersuchen um Zustellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat§ 47 LSD-BG Erwirkung der Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat§ 48 LSD-BG Ersuchen um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat§ 49 LSD-BG Benachrichtigung der um Vollstreckung ersuchten Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats§ 50 LSD-BG Folgen des Ersuchens um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat für die Vollstreckung im Inland§ 51 LSD-BG Zustellung und Vollstreckung der Entscheidung einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland§ 52 LSD-BG Anerkennung und Gleichbehandlung der Entscheidung eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats§ 53 LSD-BG Weiterleitung bei Unzuständigkeit§ 54 LSD-BG Ablehnung der Vollstreckung§ 55 LSD-BG Benachrichtigung der ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats§ 56 LSD-BG Zustellung gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland§ 57 LSD-BG Anzuwendendes Verfahrensrecht§ 58 LSD-BG Ablehnung der Zustellung§ 59 LSD-BG Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland§ 60 LSD-BG Anzuwendendes Verfahrensrecht§ 61 LSD-BG Aufschub der Vollstreckung§ 62 LSD-BG Beendigung der Vollstreckung§ 63 LSD-BG Erlös aus der Vollstreckung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 52 LSD-BG
§ 54 LSD-BG