§ 42 LSD-BG (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz), Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat - JUSLINE Österreich
§ 42 LSD-BG Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat
LSD-BG - Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Anwendungsbereich
Der dritte Abschnitt regelt die Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung
1.Ziffer einsvon Strafbescheiden der Bezirksverwaltungsbehörden,
2.Ziffer 2von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte der Länder,
3.Ziffer 3von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und
4.Ziffer 4von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs
im EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat, in dem der Beschuldigte, gegen den eine Geldstrafe verhängt wurde, seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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