§ 101 BVergGKonz 2018 Unwirksamerklärung des Widerrufes

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 78 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer eins, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Antragsteller dies beantragt hat und
  2. 2.Ziffer 2das Interesse der Bieter an der Fortführung des Konzessionsvergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Konzessionsvergabeverfahrens überwiegt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 78 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer eins, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Antragsteller dies beantragt hat und
  2. 2.Ziffer 2das Interesse der Bieter an der Fortführung des Konzessionsvergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Konzessionsvergabeverfahrens überwiegt.

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