§ 5 FAG 2024 Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

Finanzausgleichsgesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
  1. (1)Absatz eins,In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erwachsen.In den Fällen des Artikel 10, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1992,, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erwachsen.
  2. (2)Absatz 2,Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines unionsrechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.
  3. (3)Absatz 3,Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines unionsrechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
  1. (1)Absatz eins,In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erwachsen.In den Fällen des Artikel 10, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1992,, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erwachsen.
  2. (2)Absatz 2,Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines unionsrechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.
  3. (3)Absatz 3,Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines unionsrechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.

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