§ 51 EAG Marktprämie für Anlagen auf Basis von Biogas

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.Neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Vergabevolumen für Anlagen gemäß Abs. 1 beträgt jährlich mindestens 1 500 kWel, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 46 Abs. 3. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Regionen und TourismusWasserwirtschaft mit Verordnung das in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Vergabevolumen festzulegen.Das Vergabevolumen für Anlagen gemäß Absatz eins, beträgt jährlich mindestens 1 500 kWel, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 46, Absatz 3, Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Regionen und TourismusWasserwirtschaft mit Verordnung das in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Vergabevolumen festzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Wird die Anlage auf Basis von Biogas nicht innerhalb von 36 Monaten nach Annahme des Förderantrages in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Förderung durch Marktprämie als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die Frist zur Inbetriebnahme kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das durch die Auflösung des Vertrages freiwerdende Vergabevolumen ist dem Vergabevolumen im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.12.2022
  1. (1)Absatz eins,Neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.Neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Vergabevolumen für Anlagen gemäß Abs. 1 beträgt jährlich mindestens 1 500 kWel, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 46 Abs. 3. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Regionen und TourismusWasserwirtschaft mit Verordnung das in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Vergabevolumen festzulegen.Das Vergabevolumen für Anlagen gemäß Absatz eins, beträgt jährlich mindestens 1 500 kWel, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 46, Absatz 3, Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Regionen und TourismusWasserwirtschaft mit Verordnung das in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Vergabevolumen festzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Wird die Anlage auf Basis von Biogas nicht innerhalb von 36 Monaten nach Annahme des Förderantrages in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Förderung durch Marktprämie als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die Frist zur Inbetriebnahme kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das durch die Auflösung des Vertrages freiwerdende Vergabevolumen ist dem Vergabevolumen im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.

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