§ 68 BVergGKonz 2018 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze des § 14 Abs. 1 nicht verletzen.Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze des Paragraph 14, Absatz eins, nicht verletzen.
  3. (3)Absatz 3,Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern, die für den Nachweis der Eignung des Bieters nicht erforderlich sind, Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Abs. 1 und 2 behoben werden können, so hat der Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen.Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern, die für den Nachweis der Eignung des Bieters nicht erforderlich sind, Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Absatz eins und 2 behoben werden können, so hat der Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen.
  4. (3)Absatz 3,Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Abs. 1 und 2 behoben werden können, so hat der Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen. Bei Ablehnung eines Subunternehmers kann der Bieter diesen ersetzen, sofern es dadurch nicht zu einer wesentlichen Änderung des Angebotes kommt.Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Absatz eins und 2 behoben werden können, so hat der Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen. Bei Ablehnung eines Subunternehmers kann der Bieter diesen ersetzen, sofern es dadurch nicht zu einer wesentlichen Änderung des Angebotes kommt.
  5. (4)Absatz 4,Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass eine Bearbeitung nicht zumutbar ist, so ist es auszuscheiden. Insbesondere kann der Auftraggeber das Angebot bei Fehlen jeglicher Bezugnahme auf die Eignung ausscheiden, ohne vorher vom Bieter eine Aufklärung verlangen zu müssen.
  6. (5)Absatz 5,Der Auftraggeber hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in § 56 genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat.Der Auftraggeber hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in Paragraph 56, genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat.

Stand vor dem 28.02.2026

In Kraft vom 21.08.2018 bis 28.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze des § 14 Abs. 1 nicht verletzen.Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze des Paragraph 14, Absatz eins, nicht verletzen.
  3. (3)Absatz 3,Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern, die für den Nachweis der Eignung des Bieters nicht erforderlich sind, Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Abs. 1 und 2 behoben werden können, so hat der Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen.Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern, die für den Nachweis der Eignung des Bieters nicht erforderlich sind, Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Absatz eins und 2 behoben werden können, so hat der Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen.
  4. (3)Absatz 3,Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Abs. 1 und 2 behoben werden können, so hat der Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen. Bei Ablehnung eines Subunternehmers kann der Bieter diesen ersetzen, sofern es dadurch nicht zu einer wesentlichen Änderung des Angebotes kommt.Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Absatz eins und 2 behoben werden können, so hat der Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen. Bei Ablehnung eines Subunternehmers kann der Bieter diesen ersetzen, sofern es dadurch nicht zu einer wesentlichen Änderung des Angebotes kommt.
  5. (4)Absatz 4,Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass eine Bearbeitung nicht zumutbar ist, so ist es auszuscheiden. Insbesondere kann der Auftraggeber das Angebot bei Fehlen jeglicher Bezugnahme auf die Eignung ausscheiden, ohne vorher vom Bieter eine Aufklärung verlangen zu müssen.
  6. (5)Absatz 5,Der Auftraggeber hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in § 56 genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat.Der Auftraggeber hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in Paragraph 56, genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat.

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