§ 25 KEM-V 2009 Nummernzuteilung

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 130 und 148 4 für das jeweilige Bundesland ist jeweils der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, für 120 und 123 jene Unternehmen, die diese bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt haben.
  2. (1a)Absatz eins a,Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 145 5 für das gesamte Bundesgebiet ist die Österreichische Apothekerkammer.
  3. (1a1b)Absatz eins ab,Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 145 50 für das gesamte Bundesgebiet ist der Bundesminister oder die Österreichische ApothekerkammerBundesministerin für Gesundheit und Frauen.
  4. (2)Absatz 2,Antragsberechtigten ist auf Antrag eine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste zur Nutzung innerhalb eines Bundeslandes zuzuteilen.
  5. (3)Absatz 3,Dem Zuteilungsinhaber obliegt die Koordination der jeweiligen Betreiber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste.

Stand vor dem 18.10.2016

In Kraft vom 29.10.2010 bis 18.10.2016
  1. (1)Absatz eins,Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 130 und 148 4 für das jeweilige Bundesland ist jeweils der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, für 120 und 123 jene Unternehmen, die diese bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt haben.
  2. (1a)Absatz eins a,Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 145 5 für das gesamte Bundesgebiet ist die Österreichische Apothekerkammer.
  3. (1a1b)Absatz eins ab,Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 145 50 für das gesamte Bundesgebiet ist der Bundesminister oder die Österreichische ApothekerkammerBundesministerin für Gesundheit und Frauen.
  4. (2)Absatz 2,Antragsberechtigten ist auf Antrag eine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste zur Nutzung innerhalb eines Bundeslandes zuzuteilen.
  5. (3)Absatz 3,Dem Zuteilungsinhaber obliegt die Koordination der jeweiligen Betreiber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste.

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