§ 47 EABG Vorschläge für Trassenkorridore

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.2026

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet sind, jene Vorschläge für Trassenkorridore gemäß Abs. 2 für größere Vorhaben bei der Landesregierung einzureichen, welche notwendig sind, damit in Österreich bis 2040 und darüber hinaus ausreichend Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, vorhanden sind. Die Vorschläge für Trassenkorridore haben auf Grundlage der Erkenntnisse des integrierten Netzinfrastrukturplans zu erfolgen. Eine Abweichung vom integrierten Netzinfrastrukturplan ist zu begründen. Die Vorschläge für Trassenkorridore, welche innerhalb nur eines Bundeslandes verlaufen, sind in Abstimmung mit der Landesregierung zu erstellen. Für elektrische Leitungsanlagen ist ein Vorschlag gemäß Abs. 2 ausschließlich dann vorzulegen, wenn elektrische Leitungsanlagen mit einer Spannung von zumindest 110 kV errichtet werden sollen. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet sind, jene Vorschläge für Trassenkorridore gemäß Absatz 2, für größere Vorhaben bei der Landesregierung einzureichen, welche notwendig sind, damit in Österreich bis 2040 und darüber hinaus ausreichend Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 4,, vorhanden sind. Die Vorschläge für Trassenkorridore haben auf Grundlage der Erkenntnisse des integrierten Netzinfrastrukturplans zu erfolgen. Eine Abweichung vom integrierten Netzinfrastrukturplan ist zu begründen. Die Vorschläge für Trassenkorridore, welche innerhalb nur eines Bundeslandes verlaufen, sind in Abstimmung mit der Landesregierung zu erstellen. Für elektrische Leitungsanlagen ist ein Vorschlag gemäß Absatz 2, ausschließlich dann vorzulegen, wenn elektrische Leitungsanlagen mit einer Spannung von zumindest 110 kV errichtet werden sollen.

  1. (2)Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor mindestens folgende Inhalte zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einseine Darstellung der durch die elektrische Leitungsanlage zu verbindenden Anfangs- und Endpunkte und allfälliger Zwischenpunkte sowie eine Darstellung der Verbindung dieser Anfangs- und Endpunkte („Knoten-Kanten-Modell“);
    2. 2.Ziffer 2eine parzellenscharfe Darstellung der Trassenkorridore im Maßstab 1:5000, inklusive einer Darstellung, welche Teile der Energieanlage sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befinden und welche Auswirkungen die elektrische Leitungsanlage auf diese schutzwürdigen Gebiete haben sowie eine Darstellung der gewählten Technologie, insbesondere, welche Abschnitte des Trassenkorridors als Freileitung oder Erdkabel geplant sind und eine Begründung für die jeweilige Auswahl;
    3. 3.Ziffer 3Angaben, ob sich der Trassenkorridor in einem durch den integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 35 ausgewiesenen Planungsraum befindet und falls dies nicht der Fall ist, eine Begründung aus welchen Gründen vom ausgewiesenen Planungsraum abgegangen wurde;Angaben, ob sich der Trassenkorridor in einem durch den integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 35, ausgewiesenen Planungsraum befindet und falls dies nicht der Fall ist, eine Begründung aus welchen Gründen vom ausgewiesenen Planungsraum abgegangen wurde;
    4. 4.Ziffer 4eine Angabe, über welche Nennspannung die zukünftige elektrische Leitungsanlage verfügen soll, welche im Trassenkorridor realisiert werden soll, sowie eine Angabe, wie breit der jeweilige Trassenkorridor sein soll;
    5. 5.Ziffer 5eine Begründung für die Auswahl der vorgeschlagenen Anfangs- und Endpunkte und für die Auswahl des vorgeschlagenen Trassenkorridors;
    6. 6.Ziffer 6Angaben, inwiefern durch den Trassenkorridor eine Bündelung mit sonstigen linienförmigen Infrastrukturen stattfindet;
    7. 7.Ziffer 7eine Angabe, ob es konkrete Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten für die Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage im vorgeschlagenen Trassenkorridor gibt.
  2. (3)Absatz 3,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber bei der Ausarbeitung des Vorschlags für einen Trassenkorridor darauf zu achten hat, dass
    1. 1.Ziffer einsder Vorschlag für einen Trassenkorridor nicht durch ein Europaschutzgebiet oder sonstige Naturschutzgebiete verläuft, es sei denn, es gibt keine vernünftigen Alternativen für den jeweiligen Trassenkorridor und
    2. 2.Ziffer 2der Vorschlag für einen Trassenkorridor auf verordnete Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie sowie auf Verordnungen, die auf Grundlage des § 44 erlassen wurden, abgestimmt ist.der Vorschlag für einen Trassenkorridor auf verordnete Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie sowie auf Verordnungen, die auf Grundlage des Paragraph 44, erlassen wurden, abgestimmt ist.
  3. (4)Absatz 4,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor auch einen Umweltbericht zu enthalten hat, welcher in Abstimmung mit der Landesregierung zu erstellen ist. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Umweltbericht jedenfalls eine Darstellung der Minderungsmaßnahmen, welche notwendig sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern, zu enthalten hat.
  4. (5)Absatz 5,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass wenn zu erwarten ist, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG führen könnte, dem Vorschlag eine Naturverträglichkeitserklärung beizulegen ist, die insbesondere folgende Inhalte zu enthalten hat:Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass wenn zu erwarten ist, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG führen könnte, dem Vorschlag eine Naturverträglichkeitserklärung beizulegen ist, die insbesondere folgende Inhalte zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung der voraussichtlich erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Schutzzweck des Gebietes;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über Maßnahmen, mit denen die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Z 1 verhindert, jedoch zumindest erheblich verringert werden konnten. Andernfalls bedarf es einer Darlegung der Gründe, warum die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Z 1 nicht verhindert oder zumindest erheblich verringert werden konnten;Angaben über Maßnahmen, mit denen die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Ziffer eins, verhindert, jedoch zumindest erheblich verringert werden konnten. Andernfalls bedarf es einer Darlegung der Gründe, warum die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Ziffer eins, nicht verhindert oder zumindest erheblich verringert werden konnten;
    3. 3.Ziffer 3eine Begründung, warum zur Erreichung des den überragenden öffentlichen Interessen dienenden Planungsziels des Trassenkorridors keine Alternativlösung vorhanden ist;
    4. 4.Ziffer 4eine Beschreibung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Erreichung der unionsrechtlichen Schutzziele.
  5. (6)Absatz 6,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber für Änderungen von bereits bestehenden Trassenkorridoren oder bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ebenfalls Vorschläge an die Landesregierung zu übermitteln hat, wobei für diese nur dann ein Umweltbericht vorzulegen ist, wenn die Änderung voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Änderung voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird, hat der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber die Landesregierung vom Ergebnis der Prüfung zu informieren und zu begründen, weshalb keine voraussichtlichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vorliegen. Die Landesregierung hat das Ergebnis der Prüfung zu veröffentlichen und den betroffenen Umweltstellen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen einzuräumen.
  6. (7)Absatz 7,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass dem Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber für seine Aufwendungen nach dem jeweiligen Ausführungsgesetz kein Kostenersatz gebührt. Die im Zusammenhang mit der Erstellung von Vorschlägen für Trassenkorridore einschließlich der Berichte und Konsultationen verbundenen, angemessenen projektbezogenen Planungskosten sind jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen des 10. Teils des ElWG anzuerkennen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.2026

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet sind, jene Vorschläge für Trassenkorridore gemäß Abs. 2 für größere Vorhaben bei der Landesregierung einzureichen, welche notwendig sind, damit in Österreich bis 2040 und darüber hinaus ausreichend Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, vorhanden sind. Die Vorschläge für Trassenkorridore haben auf Grundlage der Erkenntnisse des integrierten Netzinfrastrukturplans zu erfolgen. Eine Abweichung vom integrierten Netzinfrastrukturplan ist zu begründen. Die Vorschläge für Trassenkorridore, welche innerhalb nur eines Bundeslandes verlaufen, sind in Abstimmung mit der Landesregierung zu erstellen. Für elektrische Leitungsanlagen ist ein Vorschlag gemäß Abs. 2 ausschließlich dann vorzulegen, wenn elektrische Leitungsanlagen mit einer Spannung von zumindest 110 kV errichtet werden sollen. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet sind, jene Vorschläge für Trassenkorridore gemäß Absatz 2, für größere Vorhaben bei der Landesregierung einzureichen, welche notwendig sind, damit in Österreich bis 2040 und darüber hinaus ausreichend Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 4,, vorhanden sind. Die Vorschläge für Trassenkorridore haben auf Grundlage der Erkenntnisse des integrierten Netzinfrastrukturplans zu erfolgen. Eine Abweichung vom integrierten Netzinfrastrukturplan ist zu begründen. Die Vorschläge für Trassenkorridore, welche innerhalb nur eines Bundeslandes verlaufen, sind in Abstimmung mit der Landesregierung zu erstellen. Für elektrische Leitungsanlagen ist ein Vorschlag gemäß Absatz 2, ausschließlich dann vorzulegen, wenn elektrische Leitungsanlagen mit einer Spannung von zumindest 110 kV errichtet werden sollen.

  1. (2)Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor mindestens folgende Inhalte zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einseine Darstellung der durch die elektrische Leitungsanlage zu verbindenden Anfangs- und Endpunkte und allfälliger Zwischenpunkte sowie eine Darstellung der Verbindung dieser Anfangs- und Endpunkte („Knoten-Kanten-Modell“);
    2. 2.Ziffer 2eine parzellenscharfe Darstellung der Trassenkorridore im Maßstab 1:5000, inklusive einer Darstellung, welche Teile der Energieanlage sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befinden und welche Auswirkungen die elektrische Leitungsanlage auf diese schutzwürdigen Gebiete haben sowie eine Darstellung der gewählten Technologie, insbesondere, welche Abschnitte des Trassenkorridors als Freileitung oder Erdkabel geplant sind und eine Begründung für die jeweilige Auswahl;
    3. 3.Ziffer 3Angaben, ob sich der Trassenkorridor in einem durch den integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 35 ausgewiesenen Planungsraum befindet und falls dies nicht der Fall ist, eine Begründung aus welchen Gründen vom ausgewiesenen Planungsraum abgegangen wurde;Angaben, ob sich der Trassenkorridor in einem durch den integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 35, ausgewiesenen Planungsraum befindet und falls dies nicht der Fall ist, eine Begründung aus welchen Gründen vom ausgewiesenen Planungsraum abgegangen wurde;
    4. 4.Ziffer 4eine Angabe, über welche Nennspannung die zukünftige elektrische Leitungsanlage verfügen soll, welche im Trassenkorridor realisiert werden soll, sowie eine Angabe, wie breit der jeweilige Trassenkorridor sein soll;
    5. 5.Ziffer 5eine Begründung für die Auswahl der vorgeschlagenen Anfangs- und Endpunkte und für die Auswahl des vorgeschlagenen Trassenkorridors;
    6. 6.Ziffer 6Angaben, inwiefern durch den Trassenkorridor eine Bündelung mit sonstigen linienförmigen Infrastrukturen stattfindet;
    7. 7.Ziffer 7eine Angabe, ob es konkrete Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten für die Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage im vorgeschlagenen Trassenkorridor gibt.
  2. (3)Absatz 3,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber bei der Ausarbeitung des Vorschlags für einen Trassenkorridor darauf zu achten hat, dass
    1. 1.Ziffer einsder Vorschlag für einen Trassenkorridor nicht durch ein Europaschutzgebiet oder sonstige Naturschutzgebiete verläuft, es sei denn, es gibt keine vernünftigen Alternativen für den jeweiligen Trassenkorridor und
    2. 2.Ziffer 2der Vorschlag für einen Trassenkorridor auf verordnete Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie sowie auf Verordnungen, die auf Grundlage des § 44 erlassen wurden, abgestimmt ist.der Vorschlag für einen Trassenkorridor auf verordnete Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie sowie auf Verordnungen, die auf Grundlage des Paragraph 44, erlassen wurden, abgestimmt ist.
  3. (4)Absatz 4,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor auch einen Umweltbericht zu enthalten hat, welcher in Abstimmung mit der Landesregierung zu erstellen ist. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Umweltbericht jedenfalls eine Darstellung der Minderungsmaßnahmen, welche notwendig sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern, zu enthalten hat.
  4. (5)Absatz 5,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass wenn zu erwarten ist, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG führen könnte, dem Vorschlag eine Naturverträglichkeitserklärung beizulegen ist, die insbesondere folgende Inhalte zu enthalten hat:Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass wenn zu erwarten ist, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG führen könnte, dem Vorschlag eine Naturverträglichkeitserklärung beizulegen ist, die insbesondere folgende Inhalte zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung der voraussichtlich erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Schutzzweck des Gebietes;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über Maßnahmen, mit denen die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Z 1 verhindert, jedoch zumindest erheblich verringert werden konnten. Andernfalls bedarf es einer Darlegung der Gründe, warum die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Z 1 nicht verhindert oder zumindest erheblich verringert werden konnten;Angaben über Maßnahmen, mit denen die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Ziffer eins, verhindert, jedoch zumindest erheblich verringert werden konnten. Andernfalls bedarf es einer Darlegung der Gründe, warum die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Ziffer eins, nicht verhindert oder zumindest erheblich verringert werden konnten;
    3. 3.Ziffer 3eine Begründung, warum zur Erreichung des den überragenden öffentlichen Interessen dienenden Planungsziels des Trassenkorridors keine Alternativlösung vorhanden ist;
    4. 4.Ziffer 4eine Beschreibung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Erreichung der unionsrechtlichen Schutzziele.
  5. (6)Absatz 6,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber für Änderungen von bereits bestehenden Trassenkorridoren oder bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ebenfalls Vorschläge an die Landesregierung zu übermitteln hat, wobei für diese nur dann ein Umweltbericht vorzulegen ist, wenn die Änderung voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Änderung voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird, hat der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber die Landesregierung vom Ergebnis der Prüfung zu informieren und zu begründen, weshalb keine voraussichtlichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vorliegen. Die Landesregierung hat das Ergebnis der Prüfung zu veröffentlichen und den betroffenen Umweltstellen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen einzuräumen.
  6. (7)Absatz 7,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass dem Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber für seine Aufwendungen nach dem jeweiligen Ausführungsgesetz kein Kostenersatz gebührt. Die im Zusammenhang mit der Erstellung von Vorschlägen für Trassenkorridore einschließlich der Berichte und Konsultationen verbundenen, angemessenen projektbezogenen Planungskosten sind jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen des 10. Teils des ElWG anzuerkennen.

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