Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015, der nationalen Energie- und Klimaziele sowie der Erreichung der Klimaneutralität 2040 und des § 4 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes, Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015, der nationalen Energie- und Klimaziele sowie der Erreichung der Klimaneutralität 2040 und des Paragraph 4, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes,
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