§ 42 EABG Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer strategischen Umweltprüfung

EABG - Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wenn
    1. 1.Ziffer einsder Trassenkorridor voraussichtlich erhebliche Auswirkungen (nach Anhang 2, Teil 1) auf die Umwelt eines anderen Staates haben wird oder
    2. 2.Ziffer 2ein von den Auswirkungen der Durchführung eines Trassenkorridors voraussichtlich erheblich betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
    hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus diesem Staat spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf der Trassenfreihaltungsverordnung zu übermitteln. Dem anderen Staat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.
  2. (2)Absatz 2,Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung der Trassenfreihaltungsverordnung hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Staat zu vereinbaren. Dem anderen Staat sind die erlassene Trassenfreihaltungsverordnung und die Erklärung gemäß § 41 Abs. 2 zu übermitteln.Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung der Trassenfreihaltungsverordnung hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Staat zu vereinbaren. Dem anderen Staat sind die erlassene Trassenfreihaltungsverordnung und die Erklärung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Energiewirtschaft in einem anderen Staat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans oder Programms übermittelt, so sind die Landeshauptmänner jener Bundesländer zu informieren, auf deren Umwelt die Durchführung des Plans bzw. Programms erhebliche Auswirkungen (nach Anhang 2, Teil 1) haben könnte. Die für die Vollziehung zuständigen Behörden haben die betroffene Öffentlichkeit im Auflageverfahren im Sinne des § 41 Abs. 1 einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Staat zu übermitteln; erforderlichenfalls sind Konsultationen mit dem anderen Staat zu führen.Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Energiewirtschaft in einem anderen Staat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans oder Programms übermittelt, so sind die Landeshauptmänner jener Bundesländer zu informieren, auf deren Umwelt die Durchführung des Plans bzw. Programms erhebliche Auswirkungen (nach Anhang 2, Teil 1) haben könnte. Die für die Vollziehung zuständigen Behörden haben die betroffene Öffentlichkeit im Auflageverfahren im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Staat zu übermitteln; erforderlichenfalls sind Konsultationen mit dem anderen Staat zu führen.
  4. (4)Absatz 4,Unter „Staat“ im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, eine Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine Vertragspartei des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen zu verstehen.Unter „Staat“ im Sinne der Absatz eins bis 3 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, eine Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine Vertragspartei des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen zu verstehen.
In Kraft seit 02.07.2026 bis 31.12.9999
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