§ 43 EABG Verträglichkeitsprüfung

EABG - Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG führen können, sind vor der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung einer Naturverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG führen können, sind vor der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung einer Naturverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern gemäß Abs. 1 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, darf der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus nur dann einen Trassenkorridor in einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 erlassen, wennSofern gemäß Absatz eins, eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, darf der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus nur dann einen Trassenkorridor in einem Schutzgebiet gemäß Absatz eins, erlassen, wenn
    1. 1.Ziffer einserhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes gemäß Abs. 1 durch die Festlegung von Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 3 verhindert, jedoch zumindest erheblich verringert werden konnten odererhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes gemäß Absatz eins, durch die Festlegung von Maßnahmen gemäß Paragraph 44, Absatz 3, verhindert, jedoch zumindest erheblich verringert werden konnten oder
    2. 2.Ziffer 2zur Freihaltung des Trassenkorridors, für welchen die Wertentscheidung des überragenden öffentlichen Interesses besteht, keine Alternativlösung vorhanden ist.
  3. (3)Absatz 3,Sofern ein Trassenkorridor in einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 erlassen wurde, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in der Verordnung gemäß § 44 die durch den Projektwerber zu erfüllenden und für die Erreichung der unionsrechtlichen Schutzziele notwendigen Ausgleichsmaßnahmen festzulegen.Sofern ein Trassenkorridor in einem Schutzgebiet gemäß Absatz eins, erlassen wurde, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in der Verordnung gemäß Paragraph 44, die durch den Projektwerber zu erfüllenden und für die Erreichung der unionsrechtlichen Schutzziele notwendigen Ausgleichsmaßnahmen festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Die Ergebnisse einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 1 sind gleichzeitig mit dem Umweltbericht gemäß § 41 Abs. 1 zu veröffentlichen. Die dortigen Regelungen gelten sinngemäß auch für die Auflage der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung.Die Ergebnisse einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Absatz eins, sind gleichzeitig mit dem Umweltbericht gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zu veröffentlichen. Die dortigen Regelungen gelten sinngemäß auch für die Auflage der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung.
In Kraft seit 02.07.2026 bis 31.12.9999
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