Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, jene Vorschläge für Trassenkorridore für größere Vorhaben bei dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einzureichen, welche notwendig sind, damit in Österreich bis 2040 und darüber hinaus ausreichend Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und zur Integration von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, vorhanden sind. Die Vorschläge für Trassenkorridore haben auf Grundlage der Erkenntnisse des integrierten Netzinfrastrukturplans zu erfolgen. Eine Abweichung vom integrierten Netzinfrastrukturplan ist zu begründen. Die Vorschläge für Trassenkorridore, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, sind in Abstimmung mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstellen. Für elektrische Leitungsanlagen ist ein Vorschlag gemäß Abs. 2 ausschließlich dann vorzulegen, wenn elektrische Leitungsanlagen mit einer Spannung von zumindest 110 kV errichtet werden sollen.Die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, jene Vorschläge für Trassenkorridore für größere Vorhaben bei dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einzureichen, welche notwendig sind, damit in Österreich bis 2040 und darüber hinaus ausreichend Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und zur Integration von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 4,, vorhanden sind. Die Vorschläge für Trassenkorridore haben auf Grundlage der Erkenntnisse des integrierten Netzinfrastrukturplans zu erfolgen. Eine Abweichung vom integrierten Netzinfrastrukturplan ist zu begründen. Die Vorschläge für Trassenkorridore, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, sind in Abstimmung mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstellen. Für elektrische Leitungsanlagen ist ein Vorschlag gemäß Absatz 2, ausschließlich dann vorzulegen, wenn elektrische Leitungsanlagen mit einer Spannung von zumindest 110 kV errichtet werden sollen.
(2)Absatz 2,Der Vorschlag für einen Trassenkorridor hat mindestens folgende Inhalte zu enthalten:
1.Ziffer einseine Darstellung der durch die elektrische Leitungsanlage zu verbindenden Anfangs- und Endpunkte und allfälliger Zwischenpunkte sowie eine Darstellung der Verbindung dieser Anfangs- und Endpunkte („Knoten-Kanten-Modell“);
2.Ziffer 2eine parzellenscharfe Darstellung der Trassenkorridore im Maßstab 1:5000, inklusive einer Darstellung, welche Teile der Energieanlage sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befinden und welche Auswirkungen die elektrische Leitungsanlage auf diese schutzwürdigen Gebiete hat;
3.Ziffer 3eine Darstellung der gewählten Technologie, insbesondere, welche Abschnitte des Trassenkorridors als Freileitung oder Erdkabel geplant sind und eine Begründung für die jeweilige Auswahl;
4.Ziffer 4Angaben, ob sich der Trassenkorridor in einem durch den integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 35 ausgewiesenen Planungsraum befindet und falls dies nicht der Fall ist, eine Begründung, aus welchen Gründen vom ausgewiesenen Planungsraum abgegangen wurde;Angaben, ob sich der Trassenkorridor in einem durch den integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 35, ausgewiesenen Planungsraum befindet und falls dies nicht der Fall ist, eine Begründung, aus welchen Gründen vom ausgewiesenen Planungsraum abgegangen wurde;
5.Ziffer 5eine Angabe, über welche Nennspannung die zukünftige elektrische Leitungsanlage verfügen soll, welche im Trassenkorridor realisiert werden soll, sowie eine Angabe, wie breit der jeweilige Trassenkorridor sein soll;
6.Ziffer 6eine Begründung für die Auswahl der vorgeschlagenen Anfangs- und Endpunkte und für die Auswahl des vorgeschlagenen Trassenkorridors;
7.Ziffer 7Angaben, inwiefern durch den Trassenkorridor eine Bündelung mit sonstigen linienförmigen Infrastrukturen stattfindet;
8.Ziffer 8eine Angabe, ob es konkrete Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten für die Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage im vorgeschlagenen Trassenkorridor gibt.
(3)Absatz 3,Bei der Ausarbeitung des Vorschlags für einen Trassenkorridor hat der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber darauf zu achten, dass
1.Ziffer einsder Vorschlag für einen Trassenkorridor nicht durch ein Europaschutzgebiet oder sonstige Naturschutzgebiete verläuft, es sei denn es gibt keine vernünftigen Alternativen für den jeweiligen Trassenkorridor und
2.Ziffer 2der Vorschlag für einen Trassenkorridor auf verordnete Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie sowie Beschleunigungsgebieten abgestimmt ist.
(4)Absatz 4,Der Vorschlag für einen Trassenkorridor hat einen Umweltbericht zu enthalten, welcher in Abstimmung mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstellen ist. Die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen des vorgeschlagenen Trassenkorridors und die vernünftigen Alternativen, welche die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Trassenkorridors berücksichtigen, sind zu ermitteln und im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht hat die im Anhang 2, Teil 2, geforderten Angaben in einem dem vorgeschlagenen Trassenkorridor entsprechenden Detaillierungsgrad zu enthalten.
(5)Absatz 5,Der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber hat zur Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrades des Umweltberichts zum jeweiligen vorgeschlagenen Trassenkorridor sowie zur Identifizierung der zu berücksichtigenden Pläne für die Prüfung kumulativer Effekte die sonstigen betroffenen Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber und die betroffenen Umweltstellen vor der Erstellung des Vorschlags für einen Trassenkorridor und vor der Erstellung des Umweltberichts zu konsultieren. Den betroffenen Verteiler- und Übertragungsnetzbetreibern und den betroffenen Umweltstellen ist die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist. Die Ergebnisse der Konsultation sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemeinsam mit dem Vorschlag für einen Trassenkorridor zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Ist zu erwarten, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG führen könnte, ist dem Vorschlag eine Naturverträglichkeitserklärung beizulegen, die insbesondere folgende Inhalte zu enthalten hat:Ist zu erwarten, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG führen könnte, ist dem Vorschlag eine Naturverträglichkeitserklärung beizulegen, die insbesondere folgende Inhalte zu enthalten hat:
1.Ziffer einseine Beschreibung der voraussichtlich erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Schutzzweck des Gebietes;
2.Ziffer 2Angaben über Maßnahmen, mit denen die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Z 1 verhindert, jedoch zumindest erheblich verringert werden konnten. Andernfalls bedarf es einer Darlegung der Gründe, warum die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Z 1 nicht verhindert oder zumindest erheblich verringert werden konnten;Angaben über Maßnahmen, mit denen die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Ziffer eins, verhindert, jedoch zumindest erheblich verringert werden konnten. Andernfalls bedarf es einer Darlegung der Gründe, warum die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Ziffer eins, nicht verhindert oder zumindest erheblich verringert werden konnten;
3.Ziffer 3eine Begründung, warum zur Erreichung des den überragenden öffentlichen Interessen dienenden Planungsziels des Trassenkorridors keine Alternativlösung vorhanden ist;
4.Ziffer 4eine Beschreibung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Erreichung der unionsrechtlichen Schutzziele.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Erstellung der Unterlagen für den Vorschlag für einen Trassenkorridor, insbesondere für die des Umweltberichts festlegen.
(8)Absatz 8,Für Änderungen von bereits bestehenden Trassenkorridoren oder bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen sind ebenfalls Vorschläge für einen Umweltbericht von den Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreibern an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln, wobei für diese nur dann ein Umweltbericht vorzulegen ist, wenn die Änderung unter Berücksichtigung des Anhangs 2, Teil 1, voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Änderung voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird, hat der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus vom Ergebnis der Prüfung zu informieren und zu begründen, weshalb keine voraussichtlichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gegeben sind. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat das Ergebnis der Prüfung zu veröffentlichen und den betroffenen Umweltstellen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen einzuräumen.
(9)Absatz 9,Dem Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber gebührt für seine Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz kein Kostenersatz. Die im Zusammenhang mit der Erstellung von Vorschlägen für Trassenkorridore einschließlich der Berichte und Konsultationen verbundenen, angemessenen projektbezogenen Planungskosten sind jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen des 10. Teils des ElWG anzuerkennen.
In Kraft seit 02.07.2026 bis 31.12.2026
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