Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Diesem Bundesgesetz unterliegen die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Energieanlagen. Sofern für die Genehmigung oder Anzeige der Energieanlage die Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anzuwenden sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der §§ 8 bis 11, des § 25 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie des § 57, nicht anzuwenden. Im Anwendungsbereich des UVP-G 2000 sind die §§ 35 bis 54 zu berücksichtigen.Diesem Bundesgesetz unterliegen die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Energieanlagen. Sofern für die Genehmigung oder Anzeige der Energieanlage die Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anzuwenden sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der Paragraphen 8 bis 11, des Paragraph 25, Absatz 2, 3, 5 und 6 sowie des Paragraph 57,, nicht anzuwenden. Im Anwendungsbereich des UVP-G 2000 sind die Paragraphen 35 bis 54 zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz regelt außerdem die Planung und Zonierung von Energieanlagen und sonstigen Infrastrukturvorhaben.
(3)Absatz 3,Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist die Neuerrichtung von Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkräfte der Donau.
In Kraft seit 02.07.2026 bis 31.12.9999
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