(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass jene Flächen, welche sich innerhalb des verordneten Trassenkorridors befinden, als überörtliche Festlegung lediglich von der Gemeinde im Zuge der örtlichen Raumplanung im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ersichtlich zu machen sind. Flächen, welche sich im verordneten Trassenkorridor befinden, sind für die Errichtung von Leitungsinfrastruktur vorbehalten; Änderungen der überörtlichen und örtlichen Festlegung, die die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen erschweren könnten, die Durchführung von Neu-, Zu- und Umbauten und die Errichtung von Anlagen jeder Art, mit Ausnahme von elektrischen Leitungsanlagen, im Freihaltebereich sind unzulässig. Bestehende Bauwerke und Anlagen jeder Art sowie Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung begonnen worden sind, werden hiervon nicht berührt. Insbesondere sind im Freihaltebereich die Neuwidmung von Bauland und die Festlegung von möglichen Baulanderweiterungen im örtlichen Entwicklungskonzept verboten.
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