§ 60 EABG Vollziehung

EABG - Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einssoweit sie dem Bund zukommt,
    1. a)Litera a(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 und des § 6 Abs. 3 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des Paragraph eins und des Paragraph 6, Absatz 3, die Bundesregierung;
    2. b)Litera bhinsichtlich des § 6 Abs. 4 Z 2 der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
    3. c)Litera chinsichtlich des § 32 der nach der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 32, der nach der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zuständige Bundesminister;
    4. d)Litera dim Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
  2. 2.Ziffer 2soweit sie dem Land zukommt, mit Ausnahme der §§ 47 bis 52, der Landeshauptmann.soweit sie dem Land zukommt, mit Ausnahme der Paragraphen 47 bis 52, der Landeshauptmann.
In Kraft seit 02.07.2026 bis 31.12.9999
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