Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Auf die Erzeugungsbeitragswerte ist die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen des jeweiligen Bundeslandes anrechenbar, welche sich aus der Differenz zum Basisjahr 2020 ergibt. Die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung ist gemäß der Methodik und der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnen.Auf die Erzeugungsbeitragswerte ist die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen des jeweiligen Bundeslandes anrechenbar, welche sich aus der Differenz zum Basisjahr 2020 ergibt. Die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung ist gemäß der Methodik und der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2008, über die Energiestatistik, Amtsblatt Nummer L 304 vom 14.11.2008 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnen.
(2)Absatz 2,Ergänzend zu Abs. 1 sind für die Berechnung der Zielwerte nach Anhang 3, Spalte 3, sowie der zusätzlichen Zielwerte nach § 53 Abs. 1a auch Mengen basierend auf erstinstanzlich genehmigten Projekten anrechenbar.Ergänzend zu Absatz eins, sind für die Berechnung der Zielwerte nach Anhang 3, Spalte 3, sowie der zusätzlichen Zielwerte nach Paragraph 53, Absatz eins a, auch Mengen basierend auf erstinstanzlich genehmigten Projekten anrechenbar.
In Kraft seit 02.07.2026 bis 31.12.9999
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