Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung)§ 1 und § 60 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins und Paragraph 60, Ziffer eins, Litera a, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 6, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 2 bis 5, §§ 35 bis 46, 53, 54 sowie 57, § 60 Z 1 lit. b bis d und Z 2 sowie § 61 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen, soweit sie nicht unter die Abs. 1 und 3 fallen, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.Die Paragraphen 2 bis 5, Paragraphen 35 bis 46, 53, 54 sowie 57, Paragraph 60, Ziffer eins, Litera b bis d und Ziffer 2, sowie Paragraph 61, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen, soweit sie nicht unter die Absatz eins und 3 fallen, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 10 Abs. 8 und die §§ 47 bis 52 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen neun Monaten zu erlassen.Paragraph 10, Absatz 8 und die Paragraphen 47 bis 52 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen neun Monaten zu erlassen.
In Kraft seit 02.07.2026 bis 31.12.2026
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