§ 95 KEM-V 2009 Verhaltensvorschriften

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nationale Routingnummern in den Bereichen 86, 87, 94 und 9587 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß § 23 TKG 2003 verwendet werden.Nationale Routingnummern in den Bereichen 86, 87, 94 und 9587 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß Paragraph 23, TKG 2003 verwendet werden.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/2014)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014,)

  2. (2)Absatz 2,Die Nummernstruktur von nationalen Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 darf vom Zuteilungsinhaber nur so gestaltet werden, dass alle in § 61 festgelegten mobilen Rufnummern hinter einer der zugeteilten Betreiberkennzahlen für Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 abgebildet werden können.Die Nummernstruktur von nationalen Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 darf vom Zuteilungsinhaber nur so gestaltet werden, dass alle in Paragraph 61, festgelegten mobilen Rufnummern hinter einer der zugeteilten Betreiberkennzahlen für Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 abgebildet werden können.
  3. (3)Absatz 3,Nationale Routingnummern im Bereich 86 gefolgt von der Betreiberkennzahl 00 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4,Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von der Betreiberkennzahl 1 dienen der netzinternen Verwendung und dürfen von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
  5. (5)Absatz 5,Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl dürfen nur mit einer anschließenden Ziffernfolge beginnend mit den Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 genutzt werden.
  6. (6)Absatz 6,Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer Ziffernfolge beginnend mit der Ziffer 0 dürfen vom Zuteilungsinhaber nur für das Routing öffentlicher Kurzrufnummern verwendet werden.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,)

  7. (7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,)
  8. (8)Absatz 8,Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 85 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß Paragraph 93, Absatz 5, hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 85 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.
  9. (9)Absatz 9,Die einstellige Dienstekennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einen der folgenden Werte mit nachfolgender Bedeutung:Die einstellige Dienstekennzahl gemäß Paragraph 93, Absatz 5, hat einen der folgenden Werte mit nachfolgender Bedeutung:
    1. 1.Ziffer einsDienstekennzahl gleich 0; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio
    2. 2.Ziffer 2Dienstekennzahl gleich 1; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted
    3. 3.Ziffer 3Dienstekennzahl gleich 2; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio; Portier-Look-Up erfolgt
    4. 4.Ziffer 4Dienstekennzahl gleich 3; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted; Portier-Look-Up erfolgt
    5. 5.Ziffer 5Dienstekennzahlen gleich 4 bis 9 dürfen nicht genutzt werden.
  10. (10)Absatz 10,Abweichende Bedeutungen der einstelligen Dienstekennzahl gemäß Abs. 9 können in besonderen Fällen auf begründeten Antrag zugelassen werden.Abweichende Bedeutungen der einstelligen Dienstekennzahl gemäß Absatz 9, können in besonderen Fällen auf begründeten Antrag zugelassen werden.
  11. (11)Absatz 11,(Anm.: tritt mit 19.5.2014 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 19.5.2014 in Kraft)
  12. (11)Absatz 11,Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß § 93 Abs. 2 hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 96 oder 97 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß Paragraph 93, Absatz 2, hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 96 oder 97 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.
  13. (12)Absatz 12,Nationale Routingnummern im Bereich 96 und 97 gefolgt von den Betreiberkennzahlen 95 bis 99 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.

Stand vor dem 18.05.2014

In Kraft vom 16.05.2014 bis 18.05.2014
  1. (1)Absatz eins,Nationale Routingnummern in den Bereichen 86, 87, 94 und 9587 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß § 23 TKG 2003 verwendet werden.Nationale Routingnummern in den Bereichen 86, 87, 94 und 9587 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß Paragraph 23, TKG 2003 verwendet werden.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/2014)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014,)

  2. (2)Absatz 2,Die Nummernstruktur von nationalen Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 darf vom Zuteilungsinhaber nur so gestaltet werden, dass alle in § 61 festgelegten mobilen Rufnummern hinter einer der zugeteilten Betreiberkennzahlen für Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 abgebildet werden können.Die Nummernstruktur von nationalen Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 darf vom Zuteilungsinhaber nur so gestaltet werden, dass alle in Paragraph 61, festgelegten mobilen Rufnummern hinter einer der zugeteilten Betreiberkennzahlen für Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 abgebildet werden können.
  3. (3)Absatz 3,Nationale Routingnummern im Bereich 86 gefolgt von der Betreiberkennzahl 00 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4,Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von der Betreiberkennzahl 1 dienen der netzinternen Verwendung und dürfen von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
  5. (5)Absatz 5,Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl dürfen nur mit einer anschließenden Ziffernfolge beginnend mit den Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 genutzt werden.
  6. (6)Absatz 6,Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer Ziffernfolge beginnend mit der Ziffer 0 dürfen vom Zuteilungsinhaber nur für das Routing öffentlicher Kurzrufnummern verwendet werden.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,)

  7. (7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,)
  8. (8)Absatz 8,Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 85 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß Paragraph 93, Absatz 5, hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 85 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.
  9. (9)Absatz 9,Die einstellige Dienstekennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einen der folgenden Werte mit nachfolgender Bedeutung:Die einstellige Dienstekennzahl gemäß Paragraph 93, Absatz 5, hat einen der folgenden Werte mit nachfolgender Bedeutung:
    1. 1.Ziffer einsDienstekennzahl gleich 0; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio
    2. 2.Ziffer 2Dienstekennzahl gleich 1; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted
    3. 3.Ziffer 3Dienstekennzahl gleich 2; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio; Portier-Look-Up erfolgt
    4. 4.Ziffer 4Dienstekennzahl gleich 3; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted; Portier-Look-Up erfolgt
    5. 5.Ziffer 5Dienstekennzahlen gleich 4 bis 9 dürfen nicht genutzt werden.
  10. (10)Absatz 10,Abweichende Bedeutungen der einstelligen Dienstekennzahl gemäß Abs. 9 können in besonderen Fällen auf begründeten Antrag zugelassen werden.Abweichende Bedeutungen der einstelligen Dienstekennzahl gemäß Absatz 9, können in besonderen Fällen auf begründeten Antrag zugelassen werden.
  11. (11)Absatz 11,(Anm.: tritt mit 19.5.2014 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 19.5.2014 in Kraft)
  12. (11)Absatz 11,Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß § 93 Abs. 2 hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 96 oder 97 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß Paragraph 93, Absatz 2, hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 96 oder 97 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.
  13. (12)Absatz 12,Nationale Routingnummern im Bereich 96 und 97 gefolgt von den Betreiberkennzahlen 95 bis 99 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten