§ 3 NAG-DV Zu § 9 Abs. 3 NAG

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2020 bis 31.12.9999
Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts
  1. (1)Absatz eins,Anmeldebescheinigungen (§ 53 NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.Anmeldebescheinigungen (Paragraph 53, NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Bescheinigungen des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Paragraph 53 a, NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Ausfertigung der in den Abs. 1 und 2 genannten Urkunden dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckereieinem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.Für die Ausfertigung der in den Absatz eins und 2 genannten Urkunden dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckereieinem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

Stand vor dem 27.02.2020

In Kraft vom 01.01.2010 bis 27.02.2020
Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts
  1. (1)Absatz eins,Anmeldebescheinigungen (§ 53 NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.Anmeldebescheinigungen (Paragraph 53, NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Bescheinigungen des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Paragraph 53 a, NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Ausfertigung der in den Abs. 1 und 2 genannten Urkunden dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckereieinem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.Für die Ausfertigung der in den Absatz eins und 2 genannten Urkunden dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckereieinem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

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