Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts
(1)Absatz eins,Anmeldebescheinigungen (§ 53 NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.Anmeldebescheinigungen (Paragraph 53, NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.
(2)Absatz 2,Bescheinigungen des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Paragraph 53 a, NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.
(3)Absatz 3,Für die Ausfertigung der in den Abs. 1 und 2 genannten Urkunden dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.Für die Ausfertigung der in den Absatz eins und 2 genannten Urkunden dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
In Kraft seit 28.02.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 NAG-DV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 NAG-DV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 NAG-DV