Gesamte Rechtsvorschrift NAG-DV

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

NAG-DV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 NAG-DV Zu § 8 Abs. 2 NAG


Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen. Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, NAG) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

§ 2 NAG-DV Aufenthaltstitel


  1. (1)Absatz eins,Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:
    1. 1.Ziffer eins„Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);„Rot-Weiß-Rot – Karte“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, NAG);
    2. 2.Ziffer 2„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG);
    3. 3.Ziffer 3„Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);„Blaue Karte EU“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, NAG);
    4. 4.Ziffer 4„Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);„Niederlassungsbewilligung“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG);
    5. 5.Ziffer 5„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, NAG);
    6. 6.Ziffer 6„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, NAG);
    7. 7.Ziffer 7„Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);„Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG);
    8. 8.Ziffer 8„Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG);„Familienangehöriger“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG);
    9. 9.Ziffer 9„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (§ 8 Abs. 1 Z 9 NAG);„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, NAG);
    10. 10.Ziffer 10„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 10 NAG);„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG);
    11. 11.Ziffer 11„Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 8 Abs. 1 Z 11 NAG).„Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11, NAG).
  2. (2)Absatz 2,Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
    1. 1.Ziffer eins„Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (§ 58 NAG);„Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (Paragraph 58, NAG);
    2. 2.Ziffer 2„Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (§ 58a NAG);„Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (Paragraph 58 a, NAG);
    3. 3.Ziffer 3„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);„Betriebsentsandter“ (Paragraph 59, NAG);
    4. 4.Ziffer 4„Selbständiger“ (§ 60 NAG);„Selbständiger“ (Paragraph 60, NAG);
    5. 5.Ziffer 5„Forscher-Mobilität“ (§ 61 NAG);„Forscher-Mobilität“ (Paragraph 61, NAG);
    6. 6.Ziffer 6„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 62, NAG);
    7. 7.Ziffer 7„Schüler“ (§ 63 NAG);„Schüler“ (Paragraph 63, NAG);
    8. 8.Ziffer 8„Student“ (§ 64 NAG);„Student“ (Paragraph 64, NAG);
    9. 9.Ziffer 9„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);„Sozialdienstleistender“ (Paragraph 66, NAG);
    10. 10.Ziffer 10„Freiwillige“ (§ 67 NAG);„Freiwillige“ (Paragraph 67, NAG);
    11. 11.Ziffer 11„Grenzgänger“ (§ 68 NAG);„Grenzgänger“ (Paragraph 68, NAG);
    12. 12.Ziffer 12„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG).„Familiengemeinschaft“ (Paragraph 69, NAG).
  3. (3)Absatz 3,Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Absatz 2,) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist auch ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist auch ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (Paragraph 69, NAG), beizufügen.
  5. (5)Absatz 5,Der Bezeichnung der Niederlassungsbewilligung „Forscher“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.
  6. (6)Absatz 6,Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Student“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.

§ 2a NAG-DV Lichtbild


  1. (1)Absatz eins,Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Das Lichtbild darf zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.
  3. (3)Absatz 3,Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Antragstellers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.
  4. (4)Absatz 4,Der Kopf der Person soll etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.
  6. (6)Absatz 6,Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 4 zulässig.Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Absatz 4, zulässig.

§ 2b NAG-DV Papillarlinienabdrücke


  1. (1)Absatz eins,Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2,Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Abs. 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Absatz 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.
  3. (3)Absatz 3,Stehen der Erfassung der Papillarlinienabdrücke aller Finger beider Hände nicht bloß für einen kurzen Zeitraum oder dauerhaft Hinderungsgründe entgegen, ist der Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.
  4. (4)Absatz 4,Ist ein Hinderungsgrund gemäß Abs. 3 für die zuständige Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.Ist ein Hinderungsgrund gemäß Absatz 3, für die zuständige Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.

    (Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. II Nr. 160/2026)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026,)

  5. (5)Absatz 5,Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von der Abnahme der Papillarlinien Abstand zu nehmen.

§ 3 NAG-DV Zu § 9 Abs. 3 NAG


Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts
  1. (1)Absatz eins,Anmeldebescheinigungen (§ 53 NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.Anmeldebescheinigungen (Paragraph 53, NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Bescheinigungen des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Paragraph 53 a, NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Ausfertigung der in den Abs. 1 und 2 genannten Urkunden dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.Für die Ausfertigung der in den Absatz eins und 2 genannten Urkunden dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

§ 4 NAG-DV Form und Inhalt des Lichtbildausweises für EWR-Bürger


Lichtbildausweise für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage D auszustellen. § 2a gilt. Lichtbildausweise für EWR-Bürger (Paragraph 9, Absatz 3, NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage D auszustellen. Paragraph 2 a, gilt.

§ 5 NAG-DV Form und Inhalt der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte


  1. (1)Absatz eins,Aufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 S. 67, nach dem Muster der Anlage E auszustellen. §§ 2a und 2b gelten sinngemäß.Aufenthaltskarten (Paragraph 54, NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.7.2019 Seite 67, nach dem Muster der Anlage E auszustellen. Paragraphen 2 a und 2 b gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Daueraufenthaltskarten (§ 54a NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 S. 67, nach dem Muster der Anlage F auszustellen. §§ 2a und 2b gelten sinngemäß.Daueraufenthaltskarten (Paragraph 54 a, NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.7.2019 Seite 67, nach dem Muster der Anlage F auszustellen. Paragraphen 2 a und 2 b gelten sinngemäß.

§ 6 NAG-DV Zu § 19 Abs. 3 NAG


Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
  1. (1)Absatz eins,Die nach den §§ 7 bis 9b sowie nach § 56 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 50a Abs. 3 NAG genügt abweichend von Satz 1 hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (§ 7 Abs. 1 Z 1) auch eine beglaubigte Abschrift davon.Die nach den Paragraphen 7 bis 9 b sowie nach Paragraph 56, NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG genügt abweichend von Satz 1 hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) auch eine beglaubigte Abschrift davon.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde oder Berufsvertretungsbehörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

    (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. II Nr. 160/2026)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026,)

  3. (3)Absatz 3,Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Im Fall einer Antragstellung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 19 Abs. 1a NAG sind abweichend von Abs. 1 Urkunden und Nachweise nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als elektronisches Original oder als elektronische Kopie (Scan) im Rahmen der Antragstellung zu übermitteln. Auf Verlangen der Behörde sind nicht im Original vorgelegte Urkunden und Nachweise im Original nachzureichen. Das gültige Reisedokument (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist jedenfalls im Original der Behörde vor der Erteilung des Aufenthaltstitels vorzuweisen.Im Fall einer Antragstellung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß Paragraph 19, Absatz eins a, NAG sind abweichend von Absatz eins, Urkunden und Nachweise nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als elektronisches Original oder als elektronische Kopie (Scan) im Rahmen der Antragstellung zu übermitteln. Auf Verlangen der Behörde sind nicht im Original vorgelegte Urkunden und Nachweise im Original nachzureichen. Das gültige Reisedokument (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist jedenfalls im Original der Behörde vor der Erteilung des Aufenthaltstitels vorzuweisen.
  6. (6)Absatz 6,Im Fall eines Antrags durch den Arbeitgeber (§ 20d Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG) oder den Inhaber der aufnehmenden Niederlassung (§ 20f AuslBG) sind abweichend von Abs. 1 Urkunden und Nachweise als Kopie oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als elektronisches Original oder als elektronische Kopie (Scan) zusammen mit dem Antrag vorzulegen. Auf Verlangen der Behörde sind die Urkunden und Nachweise im Original nachzureichen. Das gültige Reisedokument (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist jedenfalls im Original der Behörde vor der Erteilung des Aufenthaltstitels vorzuweisen.Im Fall eines Antrags durch den Arbeitgeber (Paragraph 20 d, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG) oder den Inhaber der aufnehmenden Niederlassung (Paragraph 20 f, AuslBG) sind abweichend von Absatz eins, Urkunden und Nachweise als Kopie oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als elektronisches Original oder als elektronische Kopie (Scan) zusammen mit dem Antrag vorzulegen. Auf Verlangen der Behörde sind die Urkunden und Nachweise im Original nachzureichen. Das gültige Reisedokument (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist jedenfalls im Original der Behörde vor der Erteilung des Aufenthaltstitels vorzuweisen.

§ 7 NAG-DV Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel


  1. (1)Absatz eins,Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsgültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
    2. 2.Ziffer 2Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 2 a,;
    3. 3.Ziffer 3erforderlichenfalls Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
    4. 4.Ziffer 4erforderlichenfalls Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
    5. 5.Ziffer 5erforderlichenfalls Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);erforderlichenfalls Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    6. 6.Ziffer 6erforderlichenfalls Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.
  2. (2)Absatz 2,Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 4 oder 6 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 4, oder 6 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3,Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Abs. 1 Z 1).Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Absatz eins, Ziffer eins,).
  4. (4)Absatz 4,Im Fall eines Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ entfällt das Erfordernis der Vorlage der Urkunden und Nachweise gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6.Im Fall eines Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ entfällt das Erfordernis der Vorlage der Urkunden und Nachweise gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 6,

§ 8 NAG-DV Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen


Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1.Ziffer einsfür eine Aufenthaltsbewilligung „Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)“:
    1. a)Litera aArbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
    2. b)Litera bNachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß § 18a Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG);Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG);
    3. c)Litera cfür Trainees ein Traineevertrag sowie der Nachweis eines Hochschulabschlusses;
    4. d)Litera dfür Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung;
    5. e)Litera efür Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
    6. f)Litera fgegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
    (Anm.: lit. g aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. II Nr. 160/2026)Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026,)
  2. 2.Ziffer 2für eine Aufenthaltsbewilligung „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“:
    1. a)Litera agültiger Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaats;
    2. b)Litera bArbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
    3. c)Litera cfür Trainees ein Traineevertrag;
    4. d)Litera dfür Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialist durch den Arbeitsvertrag;
    5. e)Litera efür Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
    6. f)Litera fgegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
    (Anm.: lit. g aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. II Nr. 160/2026)Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026,)
  3. 3.Ziffer 3für eine Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandter“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG vorliegt;für eine Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandter“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder Nachweis, dass ein Fall des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3, Absatz 3 a, oder Absatz 12, AuslBG vorliegt;
  4. 4.Ziffer 4für eine Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“: schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;
  5. 5.Ziffer 5für eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“:
    1. a)Litera agültiger Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats;
    2. b)Litera bdie mit der Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1 NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d NAG);die mit der Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins, NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 43 d, NAG);
  6. 6.Ziffer 6für eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:
    1. a)Litera ader dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
    2. b)Litera berforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
  7. 7.Ziffer 7für eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“:
    1. a)Litera aschriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht oder besuchen wird;
    2. b)Litera bbei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
    3. c)Litera cim Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Unterrichtsjahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Unterrichtsjahr und in den Fällen des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;
  8. 8.Ziffer 8für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
    1. a)Litera aAufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der Privathochschule, der Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
    2. b)Litera bim Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der Privathochschule, der Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der Privathochschule, der Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 74, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG; im Fall des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG innerhalb von zwei Jahren;
    3. c)Litera cim Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;im Fall eines erstmaligen Antrages nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 7, NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;
    4. d)Litera dim Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;im Fall eines Verlängerungsantrages nach Paragraph 64, Absatz 4, NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, oder 7 NAG;
    5. e)Litera egegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;
  9. 9.Ziffer 9für eine Aufenthaltsbewilligung „Sozialdienstleistender“:
    1. a)Litera aschriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;
    2. b)Litera bschriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem AuslBG unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
    3. c)Litera cBeschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;
    4. d)Litera dHaftungserklärung der Organisation;
  10. 10.Ziffer 10für eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwillige“:
    1. a)Litera adie Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation;
    2. b)Litera bgegebenenfalls Haftungserklärung der Organisation;
  11. 11.Ziffer 11für eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“:
    1. a)Litera aArbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
  12. 12.Ziffer 12für eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“:
    1. a)Litera agegebenenfalls der Nachweis, dass sich der Antragsteller als Familienangehöriger des Inhabers der Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat;
    2. b)Litera bgegebenenfalls eine Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

§ 9 NAG-DV


  1. (1)Absatz eins,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß §§ 41 Abs. 1 oder 49 Abs. 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 2 FPG eingereicht wurden:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, oder 49 Absatz 2, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, FPG eingereicht wurden:
    1. 1.Ziffer einszum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
      1. a)Litera aUrkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
      2. b)Litera bNachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    2. 2.Ziffer 2zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wurde;
    3. 3.Ziffer 3zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
      1. a)Litera aSteuerbescheid oder Lohnbestätigung,
      2. b)Litera bBestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
      3. c)Litera cNachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;
    4. 4.Ziffer 4zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
      1. a)Litera aNachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
      2. b)Litera bBestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder
      3. c)Litera cNachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalen Patentregister;
    5. 5.Ziffer 5zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
    6. 6.Ziffer 6zum Nachweis von Berufserfahrung:
      1. a)Litera aDienstzeugnis und
      2. b)Litera bArbeitsbestätigung;
    7. 7.Ziffer 7zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
    8. 8.Ziffer 8zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
    9. 9.Ziffer 9zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;
    10. 10.Ziffer 10Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
  2. (2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einszum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
    2. 2.Ziffer 2zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
      1. a)Litera aDienst- oder Ausbildungszeugnis und
      2. b)Litera bArbeitsbestätigung;
    3. 3.Ziffer 3zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 entspricht;zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120 entspricht;
    4. 4.Ziffer 4zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
      1. a)Litera aUrkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
      2. b)Litera bNachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    5. 5.Ziffer 5zum Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung:
      1. a)Litera aDienstzeugnis und
      2. b)Litera bArbeitsbestätigung;
    6. 6.Ziffer 6zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
    7. 7.Ziffer 7für Zusatzpunkte als Profisportler oder Profisporttrainer:
      1. a)Litera aDienstzeugnis und
      2. b)Litera bArbeitsbestätigung;
    8. 8.Ziffer 8Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
    Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 oder 3 AuslBG vorliegt.Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AuslBG vorliegt.
  3. (3)Absatz 3,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einszum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
    2. 2.Ziffer 2zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor,- Master- oder (PhD-)Doktoratsstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;
    3. 3.Ziffer 3Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
    Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliegt.Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG vorliegt.
  4. (3a)Absatz 3 a,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3a NAG eine Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuschließen. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt.Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3 a, NAG eine Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuschließen. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt.
  5. (4)Absatz 4,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsNachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen;
    2. 2.Ziffer 2Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“).
  6. (5)Absatz 5,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 5, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einszum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
    2. 2.Ziffer 2zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
      1. a)Litera aDienst- oder Ausbildungszeugnis und
      2. b)Litera bArbeitsbestätigung;
    3. 3.Ziffer 3zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer:
      1. a)Litera aUrkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
      2. b)Litera bNachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    4. 4.Ziffer 4zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich:
      1. a)Litera aUrkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums oder
      2. b)Litera bLehrabschlusszeugnis;
    5. 5.Ziffer 5zum Nachweis von Berufserfahrung:
      1. a)Litera aDienstzeugnis und
      2. b)Litera bArbeitsbestätigung;
    6. 6.Ziffer 6zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
    7. 7.Ziffer 7der Nachweis von Investitionskapital einschließlich des verfügbaren Eigenkapitals;
    8. 8.Ziffer 8zum Nachweis für die Aufnahme in ein Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich ein Vertrag mit der entsprechenden Einrichtung;
    9. 9.Ziffer 9ein Businessplan und Dokumente zum Nachweis für die Innovation betreffend die Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien;
    10. 10.Ziffer 10zum Nachweis des wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsordnung des geplanten Unternehmens der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich um ein Ein-Personen-Unternehmen.
  7. (6)Absatz 6,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, Absatz eins, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsArbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;.
    2. 2.Ziffer 2im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
      1. a)Litera aUrkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
      2. b)Litera bNachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    3. 3.Ziffer 3im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung;
    4. 4.Ziffer 4im Fall des § 12c Abs. 2 AuslBG:im Fall des Paragraph 12 c, Absatz 2, AuslBG:
      1. a)Litera aDienstzeugnis und
      2. b)Litera bArbeitsbestätigung.
  8. (7)Absatz 7,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 Abs. 1a NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, Absatz eins a, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsArbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
    2. 2.Ziffer 2im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, sofern dieser nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurde:
      1. a)Litera aUrkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
      2. b)Litera bNachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    3. 3.Ziffer 3im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung, sofern dieser nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurde;
    4. 4.Ziffer 4im Fall des § 12c Abs. 2 AuslBG, sofern diese nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurden:im Fall des Paragraph 12 c, Absatz 2, AuslBG, sofern diese nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurden:
      1. a)Litera aDienstzeugnis und
      2. b)Litera bArbeitsbestätigung.
  9. (8)Absatz 8,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsArbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
    2. 2.Ziffer 2gültiger Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates;
    3. 3.Ziffer 3im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung;
    4. 4.Ziffer 4im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang I der Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S. 1 („Blaue-Karte-EU-Richtlinie“) nicht angeführten Beruf erteilt wurde:im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 382 vom 28.10.2021, Seite 1 („Blaue-Karte-EU-Richtlinie“) nicht angeführten Beruf erteilt wurde:
      1. a)Litera aUrkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
      2. b)Litera bNachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    5. 5.Ziffer 5im Fall des § 12c Abs. 2 AuslBG, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang I der „Blaue-Karte-EU-Richtlinie“ nicht angeführten Beruf erteilt wurde:im Fall des Paragraph 12 c, Absatz 2, AuslBG, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang römisch eins der „Blaue-Karte-EU-Richtlinie“ nicht angeführten Beruf erteilt wurde:
      1. a)Litera aDienstzeugnis und
      2. b)Litera bArbeitsbestätigung.
  10. (9)Absatz 9,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 10 NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet, anzuschließen.Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet, anzuschließen.
  11. (10)Absatz 10,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 50a Abs. 3 NAG ein Nachweis anzuschließen, dass sich der Antragsteller bereits im anderen Mitgliedstaat als Familienangehöriger des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ aufgehalten hat.Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG ein Nachweis anzuschließen, dass sich der Antragsteller bereits im anderen Mitgliedstaat als Familienangehöriger des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ aufgehalten hat.

§ 9a NAG-DV


Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1.Ziffer einsfür eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des § 44 Abs. 2 NAG:für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des Paragraph 44, Absatz 2, NAG:
    1. a)Litera aNachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Vorrechten und Befreiungen nach § 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl. I Nr. 54/2021;Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Vorrechten und Befreiungen nach Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes (ASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,;
    2. b)Litera bNachweis über die Versetzung in den Ruhestand;
  2. 2.Ziffer 2für eine „Niederlassungsbewilligung“ in den Fällen der §§ 43 Abs. 2 und 49 Abs. 4 NAG:für eine „Niederlassungsbewilligung“ in den Fällen der Paragraphen 43, Absatz 2 und 49 Absatz 4, NAG:
    1. a)Litera aNachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;
    2. b)Litera bBeschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);
  3. 3.Ziffer 3für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:
    1. a)Litera aHaftungserklärung des Zusammenführenden;
    2. b)Litera bim Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
    3. c)Litera cim Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
    4. d)Litera dim Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
    5. e)Litera eim Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat;im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat;
    6. f)Litera fim Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.
  4. 4.Ziffer 4für eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“:
    1. a)Litera aim Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit: Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
    2. b)Litera bim Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;
    3. c)Litera cNachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;
  5. 5.Ziffer 5für eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
  6. 6.Ziffer 6für eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“:
    1. a)Litera adie mit der Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1 NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d NAG);die mit der Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins, NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 43 d, NAG);
    2. b)Litera bim Fall eines Verlängerungsantrages gemäß § 43c Abs. 2 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Forschungstätigkeit gemäß § 43c Abs. 1 Z 2 NAG.im Fall eines Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 43 c, Absatz 2, NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Forschungstätigkeit gemäß Paragraph 43 c, Absatz eins, Ziffer 2, NAG.

§ 9b NAG-DV Zu § 21a NAG


Nachweis von Deutschkenntnissen
  1. (1)Absatz eins,Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
  2. (2)Absatz 2,Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
    1. 1.Ziffer einsÖsterreichisches Sprachdiplom Deutsch;
    2. 2.Ziffer 2Goethe-Institut e.V.;
    3. 3.Ziffer 3Telc GmbH;
    4. 4.Ziffer 4Österreichischer Integrationsfonds.
  3. (3)Absatz 3,Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

§ 10 NAG-DV Zu § 24 Abs. 1 NAG


Form und Inhalt der Bestätigung über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages

Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages oder eines Antrages auf Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sind nach dem Muster der Anlage G in Form einer Vignette auszustellen.

§ 10a NAG-DV Zu § 50a Abs. 5 NAG


  1. (1)Absatz eins,Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Paragraph 50 a, NAG sind nach dem Muster der Anlage römisch eins auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.Für die Ausfertigung der in Absatz eins, genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

§ 10b NAG-DV Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAG


Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen
  1. (1)Absatz eins,Die nach den §§ 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.Die nach den Paragraphen 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder einer Aufenthaltskarte eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt, sofern das Kind noch nicht über einen Reisepass oder einen Personalausweis verfügt, das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisepasses oder Personalausweises.
  4. (4)Absatz 4,Für im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 19 Abs. 1a NAG gestellte Anträge gemäß §§ 53a und 54a NAG gilt § 6 Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Reisedokument oder der Personalausweis vor der Ausstellung der Dokumentation der Behörde vorzuweisen ist.Für im Wege des Datenfernverkehrs gemäß Paragraph 19, Absatz eins a, NAG gestellte Anträge gemäß Paragraphen 53 a und 54 a NAG gilt Paragraph 6, Absatz 5, sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Reisedokument oder der Personalausweis vor der Ausstellung der Dokumentation der Behörde vorzuweisen ist.

§ 10c NAG-DV Zu §§ 43b und 62 NAG


  1. (1)Absatz eins,Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 43b Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 117/2026, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.Als weitere Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 43 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 4, 6, 7, 8, 9, oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2026,, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
  2. (2)Absatz 2,Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.Als weitere Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, 5, 10, oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.

§ 11 NAG-DV Zu § 81 Abs. 2 NAG


Weitergeltung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
  1. (1)Absatz eins,Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75 in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126 und zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wie folgt weiter:Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 75 in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. römisch eins Nr. 126 und zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, wie folgt weiter:

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG)

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

A. Niederlassungsbewilligungen nach dem FrG

 

1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck, § 13 Abs. 2 FrG1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck, Paragraph 13, Absatz 2, FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

2. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – EWR, § 47 Abs. 3 FrG2. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – EWR, Paragraph 47, Absatz 3, FrG

Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

3. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – Ö, § 49 Abs. 1 FrG3. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG

a) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

c) Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

d) Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

e) bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“e) bei Freizügigkeitssachverhalten nach Paragraph 57, NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

4. Niederlassungsbewilligung Selbständig, § 30 Abs. 2 FrG4. Niederlassungsbewilligung Selbständig, Paragraph 30, Absatz 2, FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

5. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG5. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft, Paragraph 20, Absatz eins, FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

6. Niederlassungsbewilligung Privat – quotenpflichtig, § 18 Abs. 4 FrG6. Niederlassungsbewilligung Privat – quotenpflichtig, Paragraph 18, Absatz 4, FrG

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

7. Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter, § 19 Abs. 2 Z 1 FrG7. Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

8. Niederlassungsbewilligung Künstler, § 19 Abs. 2 Z 2 FrG8. Niederlassungsbewilligung Künstler, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Künstler“

9. Niederlassungsbewilligung für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, § 19 Abs. 2 Z 3 FrG9. Niederlassungsbewilligung für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

10. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – CH, § 48a FrG10. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – CH, Paragraph 48 a, FrG

bei drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

11. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – selbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG11. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – selbständig, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG

„Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“

12. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – unselbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG12. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – unselbständig, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG

„Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“

13. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit selbständiger Schlüsselkraft, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG13. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit selbständiger Schlüsselkraft, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

14. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit unselbständiger Schlüsselkraft, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG14. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit unselbständiger Schlüsselkraft, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

15. Niederlassungsbewilligung Privat – quotenfrei, § 19 Abs. 5 FrG15. Niederlassungsbewilligung Privat – quotenfrei, Paragraph 19, Absatz 5, FrG

a) bei Familienangehörigen von Begünstigten nach dem FrG: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

b) bei Familienangehörigen von Künstlern, Medienbediensteten und vom AuslBG ausgenommenen unselbständig Erwerbstätigen: „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

16. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – Abkommen, § 1 Abs. 5 AuslBG16. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – Abkommen, Paragraph eins, Absatz 5, AuslBG

entfällt

B. Aufenthaltserlaubnisse nach dem FrG

 

1. Aufenthaltserlaubnis Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG1. Aufenthaltserlaubnis Ausbildung, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG

a) „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ oder

b) „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“

2. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 3 FrG2. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Ausbildung, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

3. Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft, § 7 Abs. 4 Z 2 FrG3. Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“

4. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft, § 7 Abs. 4 Z 3 FrG4. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

5. Aufenthaltserlaubnis Volontär, § 12 Abs. 2 FrG5. Aufenthaltserlaubnis Volontär, Paragraph 12, Absatz 2, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

6. Aufenthaltserlaubnis Grenzgänger, § 1 Abs. 11 FrG6. Aufenthaltserlaubnis Grenzgänger, Paragraph eins, Absatz 11, FrG

entfällt

7. Aufenthaltserlaubnis Pendler, §§ 1 Abs. 12, 113 Abs. 3 FrG7. Aufenthaltserlaubnis Pendler, Paragraphen eins, Absatz 12,, 113 Absatz 3, FrG

entfällt

8. Aufenthaltserlaubnis befristete Beschäftigung, § 12 Abs. 2 FrG8. Aufenthaltserlaubnis befristete Beschäftigung, Paragraph 12, Absatz 2, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

9. Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter, § 12 Abs. 2 FrG9. Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter, Paragraph 12, Absatz 2, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

10. Aufenthaltserlaubnis Selbständig, § 7 Abs. 4 Z 4 FrG10. Aufenthaltserlaubnis Selbständig, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

11. Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitären Gründen, § 10 Abs. 4 FrG11. Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitären Gründen, Paragraph 10, Absatz 4, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Humanitäre Gründe“

12. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende selbständig, § 90 Abs. 4 FrG12. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende selbständig, Paragraph 90, Absatz 4, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

13. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende unselbständig, § 12 Abs. 2 FrG13. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende unselbständig, Paragraph 12, Absatz 2, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

14. Aufenthaltserlaubnis für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, § 1 Abs. 2 und 4 AuslBG14. Aufenthaltserlaubnis für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, Paragraph eins, Absatz 2 und 4 AuslBG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

15. Aufenthaltserlaubnis Praktikant, § 12 Abs. 2 FrG15. Aufenthaltserlaubnis Praktikant, Paragraph 12, Absatz 2, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

16. Aufenthaltserlaubnis bewilligungsfrei nach AuslBG, § 18 Abs. 2 AuslBG16. Aufenthaltserlaubnis bewilligungsfrei nach AuslBG, Paragraph 18, Absatz 2, AuslBG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

17. Pendler-Abkommen, § 1 Abs. 5 AuslBG17. Pendler-Abkommen, Paragraph eins, Absatz 5, AuslBG

entfällt

C. Niederlassungsnachweis

 

Niederlassungsnachweis

a) bei Familienangehörigen von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“

b) bei allen anderen:

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“

c) bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“c) bei Freizügigkeitssachverhalten nach Paragraph 57, NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

  1. (2)Absatz 2,Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

§ 12 NAG-DV Schlussbestimmungen


Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.Die Paragraphen 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Aufenthaltstitel gemäß § 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage K ausgestellt werden.Aufenthaltstitel gemäß Paragraph eins, können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage K ausgestellt werden.
  3. (3)Absatz 3,Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter verwendet werden.Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2013,, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4,Vor dem 1. Jänner 2014 oder gemäß § 81 Abs. 23 NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 weiter.Vor dem 1. Jänner 2014 oder gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 weiter.
  5. (5)Absatz 5,Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 4 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 4, NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
  6. (6)Absatz 6,Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 10 können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, ausgestellt werden.Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 10, können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2018,, ausgestellt werden.
  7. (7)Absatz 7,Aufenthaltstitel gemäß § 1 können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage A in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.Aufenthaltstitel gemäß Paragraph eins, können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage A in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, ausgestellt werden.
  8. (8)Absatz 8,Lichtbildausweise für EWR-Bürger gemäß § 4 können bis zum Ablauf des 2. August 2026 auch nach dem Muster der Anlage D in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.Lichtbildausweise für EWR-Bürger gemäß Paragraph 4, können bis zum Ablauf des 2. August 2026 auch nach dem Muster der Anlage D in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, ausgestellt werden.
  9. (9)Absatz 9,Bis zum Ablauf des 2. August 2026 können Aufenthaltskarten gemäß § 5 Abs. 1 auch nach dem Muster der Anlage E und Daueraufenthaltskarten gemäß § 5 Abs. 2 auch nach dem Muster der Anlage F, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.Bis zum Ablauf des 2. August 2026 können Aufenthaltskarten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, auch nach dem Muster der Anlage E und Daueraufenthaltskarten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, auch nach dem Muster der Anlage F, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, ausgestellt werden.
  10. (10)Absatz 10,Bis zum Ablauf des 1. August 2021 können Anmeldebescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1 auch nach dem Muster der Anlage B, Bescheinigungen des Daueraufenthalts gemäß § 3 Abs. 2 auch nach dem Muster der Anlage C und Bestätigungen über die rechtzeitige Antragstellung gemäß § 50a Abs. 3 NAG auch nach dem Muster der Anlage I, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, ausgestellt werden.Bis zum Ablauf des 1. August 2021 können Anmeldebescheinigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auch nach dem Muster der Anlage B, Bescheinigungen des Daueraufenthalts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, auch nach dem Muster der Anlage C und Bestätigungen über die rechtzeitige Antragstellung gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG auch nach dem Muster der Anlage römisch eins, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2021,, ausgestellt werden.
  11. (11)Absatz 11,Für die Ausfertigung von Dokumenten, die auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H ausgestellt werden, können bis zum Ablauf des 1. August 2021 auch von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, verwendet werden.Für die Ausfertigung von Dokumenten, die auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H ausgestellt werden, können bis zum Ablauf des 1. August 2021 auch von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2021,, verwendet werden.

§ 13 NAG-DV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2007,, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 11, sowie 7 Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2009,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Der Paragraph eins,, die Überschrift des 2. Abschnitts, die Paragraphen 3 bis 5, die Überschrift des Paragraph 6,, Paragraphen 6, Absatz eins, 7, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Absatz 2, 8, Ziffer eins, 6, 7 und 10, Paragraph 10,, die Überschrift des 4a. Abschnitts, Paragraphen 10 a, samt Überschrift, 13 Absatz 5, 14, samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß Paragraph 3, Absatz 3, (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.
  6. (6)Absatz 6,Die Überschriften des 1. Abschnittes und der §§ 1 und 2, die §§ 2 Abs. 1 und 3, 2a und 2b samt Überschriften, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 8 Z 7, 9 und 9a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, § 9b samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, § 10a samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, § 10b samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, § 10c samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, I und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.Die Überschriften des 1. Abschnittes und der Paragraphen eins und 2, die Paragraphen 2, Absatz eins und 3, 2 a und 2 b samt Überschriften, 7 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, 8, Ziffer 7, 9 und 9 a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, Paragraph 9 b, samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, Paragraph 10 a, samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, Paragraph 10 b, samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, Paragraph 10 c, samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, römisch eins und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,Auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens 31. Dezember 2011 ausgefolgt wird, ist § 2b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.Auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens 31. Dezember 2011 ausgefolgt wird, ist Paragraph 2 b, in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.
  8. (8)Absatz 8,Die §§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 10 sowie Abs. 5, §§ 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4, 8 Z 4 und 9, die Überschrift des § 9, §§ 9 Abs. 1 bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 12 samt Überschrift und die Überschrift des § 13 sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 11 sowie § 8 Z 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Absatz 2, Ziffer 10, sowie Absatz 5,, Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, 8, Ziffer 4 und 9, die Überschrift des Paragraph 9,, Paragraphen 9, Absatz eins bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, Paragraph 12, samt Überschrift und die Überschrift des Paragraph 13, sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 2, Ziffer 11, sowie Paragraph 8, Ziffer 10, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9,Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 1 Z 9 bis 11, Abs. 2 und Abs. 4, 2a Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 8, 9, 9a, 9b Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen B, C und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 231/2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 2 Abs. 5, Abschnitt 4c. und die Anlage J treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.Die Promulgationsklausel, die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, Absatz 2 und Absatz 4, 2 a, Absatz 2, 7, Absatz 2 und 3, 8, 9, 9 a, 9 b Absatz 2 und 3 sowie die Anlagen B, C und römisch eins in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2017,, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 5,, Abschnitt 4c. und die Anlage J treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10,Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 2, 5 und 6, 8 Z 5 bis 11, 9 Abs. 7, 9a Z 6, 12 Abs. 6 sowie die Anlage G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.Die Promulgationsklausel, die Paragraphen 2, Absatz 2, 5 und 6, 8 Ziffer 5 bis 11, 9 Absatz 7, 9 a, Ziffer 6, 12, Absatz 6, sowie die Anlage G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2018,, treten mit 1. September 2018 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11,Die Promulgationsklausel, der 3b. Abschnitt sowie die Anlage L in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 81/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.Die Promulgationsklausel, der 3b. Abschnitt sowie die Anlage L in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2019,, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.
  12. (12)Absatz 12,Die §§ 1, 2a Abs. 1, 3 bis 5, §§ 10a Abs. 2, 12 Abs. 7 bis 9 und 14 sowie die Anlagen A und D bis F in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen eins, 2 a, Absatz eins, 3 bis 5, Paragraphen 10 a, Absatz 2, 12, Absatz 7 bis 9 und 14 sowie die Anlagen A und D bis F in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  13. (13)Absatz 13,§§ 2b Abs. 4a und 6 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 206/2020, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraphen 2 b, Absatz 4 a und 6 Absatz 2 a, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2020,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  14. (14)Absatz 14,Die Promulgationsklausel, § 12 Abs. 10 und 11 sowie die Anlagen B, C, H und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, treten mit 1. März 2021 in Kraft. Der 4c. Abschnitt in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, tritt am 23. März 2021 in Kraft.Die Promulgationsklausel, Paragraph 12, Absatz 10 und 11 sowie die Anlagen B, C, H und römisch eins in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2021,, treten mit 1. März 2021 in Kraft. Der 4c. Abschnitt in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2021,, tritt am 23. März 2021 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15,Die Promulgationsklausel, die §§ 6 Abs. 1, 7, 8 Z 7 lit. c, 9, die Überschriften zu Abschnitt 4a. und § 10a sowie die Anlage I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 327/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2022, in Kraft. Die §§ 9a Z 1 lit. a und 10c Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 327/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Promulgationsklausel, die Paragraphen 6, Absatz eins, 7, 8, Ziffer 7, Litera c,, 9, die Überschriften zu Abschnitt 4a. und Paragraph 10 a, sowie die Anlage römisch eins in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2022, in Kraft. Die Paragraphen 9 a, Ziffer eins, Litera a und 10c Absatz eins, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  16. (16)Absatz 16,Die Promulgationsklausel und § 10c Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 212/2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Promulgationsklausel und Paragraph 10 c, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2023,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  17. (17)Absatz 17,§ 10c Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 55/2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 10 c, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2024,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  18. (18)Absatz 18,§ 2 Abs. 2 und 4 sowie § 8 Z 4, 6, 7, 9, 11 und 12 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 262/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Dezember 2025 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 8, Ziffer 4, 6, 7, 9, 11 und 12 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2025,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Dezember 2025 in Kraft.
  19. (19)Absatz 19,Die Promulgationsklausel, § 6 Abs. 5 und 6, § 8 Z 8 lit. a und b und 12 lit. a und b, § 10, § 10b Abs. 3 und 4 sowie § 10c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2026 treten gleichzeitig mit jenem Bundesgesetz, welches einen neuen § 19 Abs. 1a NAG einführt (Anm. 1), in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2b Abs. 4a, 6 Abs. 2a sowie 8 Z 1 lit. g und 2 lit. g außer Kraft.Die Promulgationsklausel, Paragraph 6, Absatz 5 und 6, Paragraph 8, Ziffer 8, Litera a und b und 12 Litera a und b, Paragraph 10,, Paragraph 10 b, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 10 c, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026, treten gleichzeitig mit jenem Bundesgesetz, welches einen neuen Paragraph 19, Absatz eins a, NAG einführt Anmerkung eins, ), in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 2 b, Absatz 4 a, 6, Absatz 2 a, sowie 8 Ziffer eins, Litera g und 2 Litera g, außer Kraft.

(_______________

Anm. 1: vgl. BGBl. I Nr. 81/2026)Anmerkung eins, : vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026,)

§ 14 NAG-DV Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Anlage

Anl. 10 NAG-DV (weggefallen)


Anl. 10 NAG-DV seit 30.09.2017 weggefallen.

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