§ 10c NAG-DV Zu §§ 43b und 62 NAG

NAG-DV - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 43b Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 117/2026, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.Als weitere Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 43 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 4, 6, 7, 8, 9, oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2026,, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
  2. (2)Absatz 2,Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.Als weitere Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, 5, 10, oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
In Kraft seit 07.08.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10c NAG-DV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10c NAG-DV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10c NAG-DV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10c NAG-DV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10c NAG-DV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10b NAG-DV
§ 11 NAG-DV