§ 10c NAG-DV Zu §§ 43b und 62 NAG

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 43b Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2024BGBl. II Nr. 117/2026, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.Als weitere Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 43 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 4, 6, 7, 8, 9, oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13117 aus 20242026,, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
  2. (2)Absatz 2,Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.Als weitere Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, 5, 10, oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.

Stand vor dem 06.08.2026

In Kraft vom 16.02.2024 bis 06.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 43b Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2024BGBl. II Nr. 117/2026, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.Als weitere Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 43 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 4, 6, 7, 8, 9, oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13117 aus 20242026,, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
  2. (2)Absatz 2,Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.Als weitere Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, 5, 10, oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.

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