§ 1 NAG-DV Zu § 8 Abs. 2 NAG

NAG-DV - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen. Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, NAG) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

In Kraft seit 28.02.2020 bis 31.12.9999
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