§ 1 NAG-DV Zu § 8 Abs. 2 NAG

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2020 bis 31.12.9999
Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte entsprechendnach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EGEU) Nr. 3802017/20081954, ABl. Nr. L 115286 vom 29.4.20081.11.2017 S. 19, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen. Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, NAG) werden als Karte entsprechendnach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EGEU) Nr. 3802017 aus 20081954,, Amtsblatt Nummer L 115286 vom 29.4.20081.11.2017 Seite 19, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

Stand vor dem 27.02.2020

In Kraft vom 01.07.2011 bis 27.02.2020
Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte entsprechendnach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EGEU) Nr. 3802017/20081954, ABl. Nr. L 115286 vom 29.4.20081.11.2017 S. 19, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen. Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, NAG) werden als Karte entsprechendnach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EGEU) Nr. 3802017 aus 20081954,, Amtsblatt Nummer L 115286 vom 29.4.20081.11.2017 Seite 19, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten