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Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte entsprechendnach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EGEU) Nr. 3802017/20081954, ABl. Nr. L 115286 vom 29.4.20081.11.2017 S. 19, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen. Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, NAG) werden als Karte entsprechendnach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EGEU) Nr. 3802017 aus 20081954,, Amtsblatt Nummer L 115286 vom 29.4.20081.11.2017 Seite 19, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte entsprechendnach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EGEU) Nr. 3802017/20081954, ABl. Nr. L 115286 vom 29.4.20081.11.2017 S. 19, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen. Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, NAG) werden als Karte entsprechendnach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EGEU) Nr. 3802017 aus 20081954,, Amtsblatt Nummer L 115286 vom 29.4.20081.11.2017 Seite 19, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.