Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß §§ 41 Abs. 1 oder 49 Abs. 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 2 FPG eingereicht wurden:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, oder 49 Absatz 2, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, FPG eingereicht wurden:
1.Ziffer einszum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
a)Litera aUrkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
b)Litera bNachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
2.Ziffer 2zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wurde;
3.Ziffer 3zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
a)Litera aSteuerbescheid oder Lohnbestätigung,
b)Litera bBestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
c)Litera cNachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;
4.Ziffer 4zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
a)Litera aNachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
b)Litera bBestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder
c)Litera cNachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalen Patentregister;
5.Ziffer 5zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
6.Ziffer 6zum Nachweis von Berufserfahrung:
a)Litera aDienstzeugnis und
b)Litera bArbeitsbestätigung;
7.Ziffer 7zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
8.Ziffer 8zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
9.Ziffer 9zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;
10.Ziffer 10Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1.Ziffer einszum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
2.Ziffer 2zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
a)Litera aDienst- oder Ausbildungszeugnis und
b)Litera bArbeitsbestätigung;
3.Ziffer 3zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 entspricht;zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120 entspricht;
4.Ziffer 4zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
a)Litera aUrkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
b)Litera bNachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
6.Ziffer 6zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
7.Ziffer 7für Zusatzpunkte als Profisportler oder Profisporttrainer:
a)Litera aDienstzeugnis und
b)Litera bArbeitsbestätigung;
8.Ziffer 8Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 oder 3 AuslBG vorliegt.Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AuslBG vorliegt.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1.Ziffer einszum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
2.Ziffer 2zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor,- Master- oder (PhD-)Doktoratsstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;
3.Ziffer 3Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliegt.Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG vorliegt.
(3a)Absatz 3 a,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3a NAG eine Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuschließen. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt.Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3 a, NAG eine Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuschließen. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt.
(4)Absatz 4,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1.Ziffer einsNachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen;
2.Ziffer 2Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“).
(5)Absatz 5,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 5, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1.Ziffer einszum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
2.Ziffer 2zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
a)Litera aDienst- oder Ausbildungszeugnis und
b)Litera bArbeitsbestätigung;
3.Ziffer 3zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer:
a)Litera aUrkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
b)Litera bNachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
4.Ziffer 4zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich:
a)Litera aUrkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums oder
b)Litera bLehrabschlusszeugnis;
5.Ziffer 5zum Nachweis von Berufserfahrung:
a)Litera aDienstzeugnis und
b)Litera bArbeitsbestätigung;
6.Ziffer 6zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
7.Ziffer 7der Nachweis von Investitionskapital einschließlich des verfügbaren Eigenkapitals;
8.Ziffer 8zum Nachweis für die Aufnahme in ein Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich ein Vertrag mit der entsprechenden Einrichtung;
9.Ziffer 9ein Businessplan und Dokumente zum Nachweis für die Innovation betreffend die Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien;
10.Ziffer 10zum Nachweis des wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsordnung des geplanten Unternehmens der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich um ein Ein-Personen-Unternehmen.
(6)Absatz 6,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, Absatz eins, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1.Ziffer einsArbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;.
2.Ziffer 2im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
a)Litera aUrkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
b)Litera bNachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
3.Ziffer 3im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung;
4.Ziffer 4im Fall des § 12c Abs. 2 AuslBG:im Fall des Paragraph 12 c, Absatz 2, AuslBG:
a)Litera aDienstzeugnis und
b)Litera bArbeitsbestätigung.
(7)Absatz 7,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 Abs. 1a NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, Absatz eins a, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1.Ziffer einsArbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
2.Ziffer 2im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, sofern dieser nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurde:
a)Litera aUrkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
b)Litera bNachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
3.Ziffer 3im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung, sofern dieser nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurde;
4.Ziffer 4im Fall des § 12c Abs. 2 AuslBG, sofern diese nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurden:im Fall des Paragraph 12 c, Absatz 2, AuslBG, sofern diese nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurden:
a)Litera aDienstzeugnis und
b)Litera bArbeitsbestätigung.
(8)Absatz 8,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1.Ziffer einsArbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
2.Ziffer 2gültiger Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates;
3.Ziffer 3im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung;
4.Ziffer 4im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang I der Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S. 1 („Blaue-Karte-EU-Richtlinie“) nicht angeführten Beruf erteilt wurde:im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 382 vom 28.10.2021, Seite 1 („Blaue-Karte-EU-Richtlinie“) nicht angeführten Beruf erteilt wurde:
a)Litera aUrkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
b)Litera bNachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
5.Ziffer 5im Fall des § 12c Abs. 2 AuslBG, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang I der „Blaue-Karte-EU-Richtlinie“ nicht angeführten Beruf erteilt wurde:im Fall des Paragraph 12 c, Absatz 2, AuslBG, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang römisch eins der „Blaue-Karte-EU-Richtlinie“ nicht angeführten Beruf erteilt wurde:
a)Litera aDienstzeugnis und
b)Litera bArbeitsbestätigung.
(9)Absatz 9,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 10 NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet, anzuschließen.Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet, anzuschließen.
(10)Absatz 10,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 50a Abs. 3 NAG ein Nachweis anzuschließen, dass sich der Antragsteller bereits im anderen Mitgliedstaat als Familienangehöriger des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ aufgehalten hat.Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG ein Nachweis anzuschließen, dass sich der Antragsteller bereits im anderen Mitgliedstaat als Familienangehöriger des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ aufgehalten hat.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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