§ 10a NAG-DV Zu § 50a Abs. 5 NAG

NAG-DV - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Paragraph 50 a, NAG sind nach dem Muster der Anlage römisch eins auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.Für die Ausfertigung der in Absatz eins, genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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