§ 10a NAG-DV Zu § 50a Abs. 5 NAG

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Paragraph 50 a, NAG sind nach dem Muster der Anlage römisch eins auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.Für die Ausfertigung der in Absatz eins, genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 28.02.2020 bis 30.09.2022
  1. (1)Absatz eins,Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Paragraph 50 a, NAG sind nach dem Muster der Anlage römisch eins auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.Für die Ausfertigung der in Absatz eins, genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

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