§ 6 NAG-DV Zu § 19 Abs. 3 NAG

NAG-DV - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
  1. (1)Absatz eins,Die nach den §§ 7 bis 9b sowie nach § 56 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 50a Abs. 3 NAG genügt abweichend von Satz 1 hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (§ 7 Abs. 1 Z 1) auch eine beglaubigte Abschrift davon.Die nach den Paragraphen 7 bis 9 b sowie nach Paragraph 56, NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG genügt abweichend von Satz 1 hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) auch eine beglaubigte Abschrift davon.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde oder Berufsvertretungsbehörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

    (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. II Nr. 160/2026)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026,)

  3. (3)Absatz 3,Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Im Fall einer Antragstellung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 19 Abs. 1a NAG sind abweichend von Abs. 1 Urkunden und Nachweise nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als elektronisches Original oder als elektronische Kopie (Scan) im Rahmen der Antragstellung zu übermitteln. Auf Verlangen der Behörde sind nicht im Original vorgelegte Urkunden und Nachweise im Original nachzureichen. Das gültige Reisedokument (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist jedenfalls im Original der Behörde vor der Erteilung des Aufenthaltstitels vorzuweisen.Im Fall einer Antragstellung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß Paragraph 19, Absatz eins a, NAG sind abweichend von Absatz eins, Urkunden und Nachweise nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als elektronisches Original oder als elektronische Kopie (Scan) im Rahmen der Antragstellung zu übermitteln. Auf Verlangen der Behörde sind nicht im Original vorgelegte Urkunden und Nachweise im Original nachzureichen. Das gültige Reisedokument (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist jedenfalls im Original der Behörde vor der Erteilung des Aufenthaltstitels vorzuweisen.
  6. (6)Absatz 6,Im Fall eines Antrags durch den Arbeitgeber (§ 20d Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG) oder den Inhaber der aufnehmenden Niederlassung (§ 20f AuslBG) sind abweichend von Abs. 1 Urkunden und Nachweise als Kopie oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als elektronisches Original oder als elektronische Kopie (Scan) zusammen mit dem Antrag vorzulegen. Auf Verlangen der Behörde sind die Urkunden und Nachweise im Original nachzureichen. Das gültige Reisedokument (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist jedenfalls im Original der Behörde vor der Erteilung des Aufenthaltstitels vorzuweisen.Im Fall eines Antrags durch den Arbeitgeber (Paragraph 20 d, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG) oder den Inhaber der aufnehmenden Niederlassung (Paragraph 20 f, AuslBG) sind abweichend von Absatz eins, Urkunden und Nachweise als Kopie oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als elektronisches Original oder als elektronische Kopie (Scan) zusammen mit dem Antrag vorzulegen. Auf Verlangen der Behörde sind die Urkunden und Nachweise im Original nachzureichen. Das gültige Reisedokument (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist jedenfalls im Original der Behörde vor der Erteilung des Aufenthaltstitels vorzuweisen.
In Kraft seit 07.08.2026 bis 31.12.9999
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