Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Abs. 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Absatz 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.
(3)Absatz 3,Stehen der Erfassung der Papillarlinienabdrücke aller Finger beider Hände nicht bloß für einen kurzen Zeitraum oder dauerhaft Hinderungsgründe entgegen, ist der Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.
(4)Absatz 4,Ist ein Hinderungsgrund gemäß Abs. 3 für die zuständige Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.Ist ein Hinderungsgrund gemäß Absatz 3, für die zuständige Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.
(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. II Nr. 160/2026)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026,)
(5)Absatz 5,Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von der Abnahme der Papillarlinien Abstand zu nehmen.
In Kraft seit 07.08.2026 bis 31.12.9999
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