§ 53 NAG Anmeldebescheinigung

NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2026
  1. (1)Absatz einsEWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsnach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
    2. 2.Ziffer 2nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
    3. 3.Ziffer 3nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
    4. 4.Ziffer 4nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
    5. 5.Ziffer 5nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
    6. 6.Ziffer 6nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
    7. 7.Ziffer 7nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.
In Kraft seit 18.04.2013 bis 31.12.9999
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§ 45 NAG Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“§ 46 NAG Bestimmungen über die Familienzusammenführung§ 46a NAG Besondere Fälle der Familienzusammenführung§ 47 NAG Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden§ 48 NAG (weggefallen)§ 49 NAG Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen§ 50 NAG Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates§ 50a NAG Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige§ 51 NAG Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate§ 52 NAG Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern§ 53 NAG Anmeldebescheinigung§ 53a NAG Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern§ 54 NAG Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers§ 54a NAG Daueraufenthaltskarten§ 55 NAG Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate§ 56 NAG Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern§ 57 NAG Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern§ 57a NAG§ 58 NAG Aufenthaltsbewilligungen§ 58a NAG Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates§ 59 NAG Betriebsentsandte
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