§ 48 NAG (weggefallen)

NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2026
§ 48 NAG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis NAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 43b NAG „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“§ 43c NAG „Niederlassungsbewilligung – Forscher“§ 43d NAG Aufnahmevereinbarung§ 44 NAG „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“§ 44a NAG Besondere Verfahrensbestimmungen§ 44b NAG (weggefallen)§ 45 NAG Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“§ 46 NAG Bestimmungen über die Familienzusammenführung§ 46a NAG Besondere Fälle der Familienzusammenführung§ 47 NAG Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden§ 48 NAG (weggefallen)§ 49 NAG Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen§ 50 NAG Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates§ 50a NAG Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige§ 51 NAG Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate§ 52 NAG Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern§ 53 NAG Anmeldebescheinigung§ 53a NAG Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern§ 54 NAG Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers§ 54a NAG Daueraufenthaltskarten§ 55 NAG Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47 NAG
§ 49 NAG