§ 46a NAG Besondere Fälle der Familienzusammenführung

NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zusammenführende im Sinne der nachstehenden Absätze sind Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Familienangehörigen (Abs. 5) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undFamilienangehörigen (Absatz 5,) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
    1. 1.Ziffer einsein Quotenplatz vorhanden ist, und
    2. 2.Ziffer 2sofern dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, dieser Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde.
  3. (3)Absatz 3,Erfolgt die Antragstellung gemäß Abs. 2 auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.Erfolgt die Antragstellung gemäß Absatz 2, auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
  4. (4)Absatz 4,Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Abs. 2 um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs. 5 Z 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Absatz 2, um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Absatz 5, Ziffer 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
  5. (5)Absatz 5,Familienangehörige gemäß Abs. 2 sindFamilienangehörige gemäß Absatz 2, sind
    1. 1.Ziffer einsder Ehegatte oder eingetragene Partner eines Zusammenführenden, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat,
    2. 2.Ziffer 2die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,
    3. 3.Ziffer 3die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,
    4. 4.Ziffer 4die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oderdie zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder
    5. 5.Ziffer 5die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.
    Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
  6. (6)Absatz 6,Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wennEin Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Absatz 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
    2. 2.Ziffer 2der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder
    3. 3.Ziffer 3ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt.
    § 71 Abs. 5 AVG gilt.Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
  7. (7)Absatz 7,Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
  8. (8)Absatz 8,Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
In Kraft seit 07.08.2026 bis 31.12.9999
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