§ 5a KEM-V 2009 Maßnahmen gegen die unzulässige Anzeige von Rufnummern – Spoofing

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Betreiber, die Anrufe zu einer Rufnummer aus dem Rufnummernplan dieser Verordnung von einem ausländischen Kommunikationsnetz mit einer Rufnummer des Anrufers aus dem Rufnummernplan dieser Verordnung übernehmen, haben die ausländische Herkunft des Anrufes für den Betreiber, an welchen der Anruf übergeben wird, erkennbar zu machen. An der Übertragung dieser Kennung bis zum Zielnetz haben alle Betreiber mitzuwirken. Beim Zielnetz handelt es sich um jenes Kommunikationsnetz, welches aus Sicht des jeweiligen Betreibers durch die Zielrufnummer des Anrufes adressiert ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Betreiber des Zielnetzes hat für die gemäß Abs. 1 erkennbar gemachten Anrufe die Authentizität der übertragenen Rufnummer des Anrufers sicherzustellen und die Markierung gemäß Abs. 1 zu entfernen. Kann die Authentizität mittels eines dafür geeigneten technischen Verfahrens für einen solchen Anruf nicht sichergestellt werden, ist die Anzeige der Rufnummer zu unterdrücken. Davon ausgenommen sind Anrufe, bei denen trotz Anzeige der Rufnummer keine Gefährdung für den angerufenen Teilnehmer besteht. Ergeben sich im Zuge der Prüfung der Authentizität zweifelsfrei Hinweise, dass der Anruf nicht vom signalisierten Teilnehmer stammt, darf die Zustellung des Anrufes unterbunden werden.Der Betreiber des Zielnetzes hat für die gemäß Absatz eins, erkennbar gemachten Anrufe die Authentizität der übertragenen Rufnummer des Anrufers sicherzustellen und die Markierung gemäß Absatz eins, zu entfernen. Kann die Authentizität mittels eines dafür geeigneten technischen Verfahrens für einen solchen Anruf nicht sichergestellt werden, ist die Anzeige der Rufnummer zu unterdrücken. Davon ausgenommen sind Anrufe, bei denen trotz Anzeige der Rufnummer keine Gefährdung für den angerufenen Teilnehmer besteht. Ergeben sich im Zuge der Prüfung der Authentizität zweifelsfrei Hinweise, dass der Anruf nicht vom signalisierten Teilnehmer stammt, darf die Zustellung des Anrufes unterbunden werden.
  3. (3)Absatz 3,Werden mehrere Rufnummern des Anrufers gleichzeitig übermittelt, so haben Betreiber die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 anhand jener Rufnummer des Anrufers umzusetzen, die dem angerufenen Teilnehmer angezeigt wird.Werden mehrere Rufnummern des Anrufers gleichzeitig übermittelt, so haben Betreiber die Bestimmungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, anhand jener Rufnummer des Anrufers umzusetzen, die dem angerufenen Teilnehmer angezeigt wird.
  4. (4)Absatz 4,Können Betreiber die Authentizität der übertragenen Rufnummer zweifelsfrei sicherstellen, kommen Abs. 1 und Abs. 2 nicht zur Anwendung.Können Betreiber die Authentizität der übertragenen Rufnummer zweifelsfrei sicherstellen, kommen Absatz eins und Absatz 2, nicht zur Anwendung.
  5. (5)Absatz 5,Diese Bestimmung ist für angerufene mobile Rufnummern spätestens ab dem 01.09.2024 anzuwenden. Für alle anderen Rufnummern ist die Bestimmung spätestens ab dem 31.12.2024 anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Betreiber, die Anrufe zu einer Rufnummer aus dem Rufnummernplan dieser Verordnung von einem ausländischen Kommunikationsnetz mit einer Rufnummer des Anrufers aus dem Rufnummernplan dieser Verordnung übernehmen, haben die ausländische Herkunft des Anrufes für den Betreiber, an welchen der Anruf übergeben wird, erkennbar zu machen. An der Übertragung dieser Kennung bis zum Zielnetz haben alle Betreiber mitzuwirken. Beim Zielnetz handelt es sich um jenes Kommunikationsnetz, welches aus Sicht des jeweiligen Betreibers durch die Zielrufnummer des Anrufes adressiert ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Betreiber des Zielnetzes hat für die gemäß Abs. 1 erkennbar gemachten Anrufe die Authentizität der übertragenen Rufnummer des Anrufers sicherzustellen und die Markierung gemäß Abs. 1 zu entfernen. Kann die Authentizität mittels eines dafür geeigneten technischen Verfahrens für einen solchen Anruf nicht sichergestellt werden, ist die Anzeige der Rufnummer zu unterdrücken. Davon ausgenommen sind Anrufe, bei denen trotz Anzeige der Rufnummer keine Gefährdung für den angerufenen Teilnehmer besteht. Ergeben sich im Zuge der Prüfung der Authentizität zweifelsfrei Hinweise, dass der Anruf nicht vom signalisierten Teilnehmer stammt, darf die Zustellung des Anrufes unterbunden werden.Der Betreiber des Zielnetzes hat für die gemäß Absatz eins, erkennbar gemachten Anrufe die Authentizität der übertragenen Rufnummer des Anrufers sicherzustellen und die Markierung gemäß Absatz eins, zu entfernen. Kann die Authentizität mittels eines dafür geeigneten technischen Verfahrens für einen solchen Anruf nicht sichergestellt werden, ist die Anzeige der Rufnummer zu unterdrücken. Davon ausgenommen sind Anrufe, bei denen trotz Anzeige der Rufnummer keine Gefährdung für den angerufenen Teilnehmer besteht. Ergeben sich im Zuge der Prüfung der Authentizität zweifelsfrei Hinweise, dass der Anruf nicht vom signalisierten Teilnehmer stammt, darf die Zustellung des Anrufes unterbunden werden.
  3. (3)Absatz 3,Werden mehrere Rufnummern des Anrufers gleichzeitig übermittelt, so haben Betreiber die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 anhand jener Rufnummer des Anrufers umzusetzen, die dem angerufenen Teilnehmer angezeigt wird.Werden mehrere Rufnummern des Anrufers gleichzeitig übermittelt, so haben Betreiber die Bestimmungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, anhand jener Rufnummer des Anrufers umzusetzen, die dem angerufenen Teilnehmer angezeigt wird.
  4. (4)Absatz 4,Können Betreiber die Authentizität der übertragenen Rufnummer zweifelsfrei sicherstellen, kommen Abs. 1 und Abs. 2 nicht zur Anwendung.Können Betreiber die Authentizität der übertragenen Rufnummer zweifelsfrei sicherstellen, kommen Absatz eins und Absatz 2, nicht zur Anwendung.
  5. (5)Absatz 5,Diese Bestimmung ist für angerufene mobile Rufnummern spätestens ab dem 01.09.2024 anzuwenden. Für alle anderen Rufnummern ist die Bestimmung spätestens ab dem 31.12.2024 anzuwenden.

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