§ 38 EAG Höchstpreis für Repowering

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999

Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Regionen und TourismusWasserwirtschaft, der Bundesministerindem Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung einen eigenen Höchstpreis gemäß § 18 festzulegen, der um mindestens 1% unter dem Höchstpreis für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse liegen muss. Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Regionen und TourismusWasserwirtschaft, der Bundesministerindem Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung einen eigenen Höchstpreis gemäß Paragraph 18, festzulegen, der um mindestens 1% unter dem Höchstpreis für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse liegen muss.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.12.2022

Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Regionen und TourismusWasserwirtschaft, der Bundesministerindem Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung einen eigenen Höchstpreis gemäß § 18 festzulegen, der um mindestens 1% unter dem Höchstpreis für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse liegen muss. Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Regionen und TourismusWasserwirtschaft, der Bundesministerindem Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung einen eigenen Höchstpreis gemäß Paragraph 18, festzulegen, der um mindestens 1% unter dem Höchstpreis für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse liegen muss.

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