§ 3 KEM-V 2009 Begriffsbestimmungen

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„Bereichskennzahl“: eine Ziffernfolge, die am Beginn einer nationalen Rufnummer stehen kann. Für den durch eine Bereichskennzahl bestimmten und zur Nutzung vorgesehenen Rufnummernbereich ist, gegebenenfalls unter Einbeziehung nachfolgender Stellen, ein Verwendungszweck festgelegt;
  2. 2.Ziffer 2„betreiberbezogener Dienst“: einen Dienst eines Kommunikationsdienstebetreibers, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem erbrachten Kommunikationsdienst steht, sofern der Dienst nicht auch die Kriterien eines Mehrwertdienstes gemäß Z 16 erfüllt;„betreiberbezogener Dienst“: einen Dienst eines Kommunikationsdienstebetreibers, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem erbrachten Kommunikationsdienst steht, sofern der Dienst nicht auch die Kriterien eines Mehrwertdienstes gemäß Ziffer 16, erfüllt;
  3. 3.Ziffer 3„Betreiberkennzahl“: eine Ziffernfolge, die einen Kommunikationsdienstebetreiber, einen Kommunikationsnetzbetreiber, einen Betreiber eines harmonisierten Dienstes von sozialem Wert, einen Betreiber eines Dienstes mittels einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern oder einen Betreiber eines Telefonauskunftsdienstes identifiziert;
  4. 4.Ziffer 4„dekadischer Rufnummernblock“: einen maximal großen geschlossenen Rufnummernbereich, wobei alle umfassten Rufnummern mit einer bestimmten gleichlautenden Ziffernfolge beginnen;
  5. 5.Ziffer 5„Dialer-Programm“: ein Programm oder Teilprogramm, das unmittelbar oder mittelbar einen Dial-Up-Zugang herstellt oder kontrolliert, wobei die dafür genutzte Rufnummer vom Programm selbst vorgegeben wird. Ein Dialer-Programm ist auch ein solches Programm oder Teilprogramm, das unmittelbar oder mittelbar die Konfiguration der Telekommunikationsendeinrichtung des Nutzers hinsichtlich der Herstellung von Kommunikationsverbindungen beeinflusst oder verändert;
  6. 6.Ziffer 6„Dial-Up-Zugang“: einen Zugang zum Internet oder zu anderen Datennetzen, bei dem durch die Wahl einer Rufnummer im öffentlichen Telefonnetz eine Verbindung zu einem dahinter liegenden Datennetz aufgebaut wird;
  7. 7.Ziffer 7„Diensteroutingnummer“: eine nationale Rufnummer bestehend aus einer Bereichskennzahl für Routingnummern, gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer von der jeweiligen Betreiberkennzahl abhängigen Ziffernfolge, um Rufe an ein bestimmtes Kommunikationsnetz zuzustellen oder um netzinterne Funktionen zu realisieren;
  8. 8.Ziffer 8„Dienstleister“: eine Person, die Informationen oder andere Dienstleistungen unter einer Rufnummer des öffentlichen Rufnummernplans mittels Nutzung eines Kommunikationsdienstes anbietet. Darunter fallen auch Kommunikationsdienstebetreiber, die der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Kommunikationsdiensten unter einer Rufnummer anbieten;
  9. 8a.Ziffer 8 a„eCall“: einen von einem bordeigenen System ausgehenden Notruf an die Rufnummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über öffentliche Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und der eCall-Notrufabfragestelle hergestellt wird;
  10. 8b.Ziffer 8 b„eCall-Flag“: einen Wert, der es ermöglicht, automatisch zwischen von Mobilgeräten oder bordeigenen Geräten ausgehenden Anrufen an die Rufnummer 112 sowie zwischen manuell und automatisch ausgelösten eCalls zu unterscheiden.
  11. 9.Ziffer 9„Entgelt“: jenes Entgelt, das dem Teilnehmer verrechnet wird;
  12. 10.Ziffer 10„ENUM“: ein durch die Internet Engineering Task Force – IETF festgelegtes Protokoll, das eine Umrechnung von Rufnummern im Format der ITU-T Empfehlung E.164 in ENUM Domain Names unter Verwendung des Domain Name Systems – DNS vornimmt;
  13. 11.Ziffer 11„Erotik-Dienste“: alle Dienste sexualbezogenen Inhalts, unabhängig davon, ob die Inhalte mittelbar durch Tonband, Videoaufzeichnungen, Texte, Bilder oder sonstige Aufzeichnungen oder unmittelbar durch Sprache, Text, Videoverbindungen oder Kombinationen daraus vermittelt werden, Dienste, die den Zugang zu solchen Diensten ermöglichen, sowie alle jene Dienste, die zwischen Nutzern die Herstellung erotischer Kontakte ermöglichen;
  14. 12.Ziffer 12„eventtarifierter Dienst“: einen Dienst, bei dem ein bestimmtes zeitunabhängiges Entgelt für die einmalige Inanspruchnahme des angebotenen Dienstes verrechnet wird;
  15. 13.Ziffer 13„Faxabrufdienst“: einen Dienst, bei dem der Abruf von Informationen über Telefax erfolgt;
  16. 14.Ziffer 14„Folgeziffern“: die Verlängerung einer nationalen Rufnummer oder einer öffentlichen Kurzrufnummer durch den Teilnehmer bis zur maximal zulässigen Rufnummernlänge. Darunter fällt auch eine allfällige Durchwahl;
  17. 15.Ziffer 15„internationale Rufnummer“: eine maximal 15 Ziffern umfassende Rufnummer, bestehend aus der maximal dreistelligen Landeskennzahl, gefolgt von einer nationalen Rufnummer;
  18. 16.Ziffer 16„Mehrwertdienst“: einen Dienst, für den die Merkmale a bis f zutreffen.
    1. a)Litera aDer Dienst ist über einen oder mehrere öffentliche Kommunikationsdienste zugänglich,
    2. b)Litera bder Dienst wird von den Nutzern mittels einer Rufnummer adressiert oder in Anspruch genommen,
    3. c)Litera cder Dienst wird in Ertragsabsicht betrieben,
    4. d)Litera dmit dem vom Teilnehmer für die Inanspruchnahme des Dienstes inkassierten Entgelt wird im Durchschnitt mehr als die bis zum Dienstleister erbrachte Kommunikationsdienstleistung abgegolten,
    5. e)Litera edie Erstverrechnung des Entgeltes erfolgt gegenüber dem Teilnehmer, der dem in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Netzabschlusspunkt zugeordnet ist und
    6. f)Litera fdie für die Verrechnung notwendigen Stammdaten des Teilnehmers, die der Rechnung oder der Belastung des Kundenkontos zugrunde gelegt werden, werden von jenem Kommunikationsdienstebetreiber bereitgestellt, der den in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Netzabschlusspunkt der konkreten Dienstenutzung zuordnet.Ausgenommen davon sind Nachrichtendienste und Sprachdienste, die zusätzlich zu den Merkmalen a bis f auch alle nachstehenden Merkmale erfüllen.
    7. g)Litera gDas Entgelt wird vom Betreiber des Kommunikationsdienstes, der vom Teilnehmer für den Zugang zum Dienst genutzt wurde, nicht im eigenen Namen als Kommunikationsdienstebetreiber verrechnet, sondern die Verrechnung wird mittels Inkasso in fremdem Namen vorgenommen;
    8. h)Litera hder Teilnehmer kann im Fall einer behaupteten missbräuchlichen Verwendung der Telekommunikationsendeinrichtung verlangen, dass die Buchung vom Kommunikationsdienstebetreiber rückgängig gemacht oder die Zahlung von diesem rückerstattet wird;
    9. i)Litera ider Teilnehmer wird jeweils auf der Rechnung über die Art der Verrechnung gemäß lit. g und seine damit zusammenhängenden Rechte gemäß lit. h informiert, undder Teilnehmer wird jeweils auf der Rechnung über die Art der Verrechnung gemäß Litera g und seine damit zusammenhängenden Rechte gemäß Litera h, informiert, und
    10. j)Litera jdie korrekte Unternehmensbezeichnung des jeweiligen Dienstleisters ist auf der Rechnung ausgewiesen;
  19. 17.Ziffer 17„Mobiler Dienst“: einen Kommunikationsdienst, bei dem die Telekommunikationsendeinrichtungen, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;
  20. 18.Ziffer 18„Nachrichtendienst“: einen zur Übermittlung elektronischer Nachrichten genutzten Kommunikationsdienst, der für die Adressierung Rufnummern verwendet, die in dieser Verordnung geregelt sind;
  21. 19.Ziffer 19„nationale Routingnummer“: eine Rufnummer, bestehend aus einer Bereichskennzahl, gefolgt von einer Betreiberkennzahl und weiteren Ziffern, die dazu dient, Rufe an das mit der Betreiberkennzahl bestimmte Kommunikationsnetz zuzustellen;
  22. 20.Ziffer 20„nationale Rufnummer“:
    1. a)Litera aeine Rufnummer, bestehend aus einer Bereichskennzahl oder Ortsnetzkennzahl, gefolgt von einer Teilnehmernummer und gegebenenfalls optionalen Folgeziffern, oder
    2. b)Litera beine Diensteroutingnummer, oder
    3. c)Litera cdie Betreiberauswahl-Testrufnummer;
  23. 21.Ziffer 21„Nutzung einer Rufnummer“: die Erreichbarkeit des mit der Rufnummer adressierten Ziels in öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie zusätzlich im Falle von Routingnummern die Verwendung der Betreiberkennzahl als Quell-Betreiberkennzahl;
  24. 22.Ziffer 22„Nutzungsgrad“: das Verhältnis der Anzahl der genutzten Rufnummern eines Zuteilungsinhabers im Verhältnis zu den ihm zugeteilten Rufnummern;
  25. 23.Ziffer 23“öffentliche Kurzrufnummer“: eine Rufnummer, bestehend aus einer mit der Ziffer 1 beginnenden Zugangskennzahl oder beginnend mit dem Zeichen „*“, gegebenenfalls gefolgt von einer optionalen Betreiberkennzahl und eventuellen Folgeziffern;
  26. 24.Ziffer 24„öffentlicher Wählplan“: einen Plan, der die zulässigen Wahlziffernfolgen an den Netzabschlusspunkten für öffentliche Kommunikationsdienste, die für die Adressierung Rufnummern des in dieser Verordnung festgelegten öffentlichen Rufnummernplans nutzen, festlegt;
  27. 25.Ziffer 25„Plattformbetreiber“: ein Unternehmen, dessen Diensteinfrastruktur über die direkte Anbindung an die zugehörigen Kommunikationsnetze jener Kommunikationsdienstebetreiber verfügt, deren Endkunden den Dienst nutzen, und das für den jeweiligen Dienst die technische Plattform bereitstellt, auf der die Inhalte des Dienstes gespeichert sind, oder das die Übermittlung der Inhalte koordiniert. Existiert zum Zeitpunkt der Diensteerbringung ein solcher Plattformbetreiber nicht, ist der Kommunikationsdienstebetreiber, der mit seinem zugehörigen Kommunikationsnetz den Zugang zum Dienst bereitstellt, als Plattformbetreiber zu sehen;
  28. 26.Ziffer 26„privater Rufnummernplan“: einen Rufnummernplan, der von Änderungen des öffentlichen Rufnummern- oder Wählplanes unberührt bleibt;
  29. 27.Ziffer 27„privater Wählplan“: einen Plan, der die zulässigen Wahlziffernfolgen an den Zugangspunkten zu einem privaten Kommunikationsdienst enthält und der von Änderungen des öffentlichen Rufnummern- oder Wählplanes unberührt bleibt. An den Zugangspunkten eines privaten Netzes sind die Endgeräte der Nutzer des privaten Netzes angeschaltet;
  30. 28.Ziffer 28„PSTN/IP-Gatewayfunktion“: eine Funktionalität zur Gewährleistung von Interoperabilität von Diensten in IP-basierten Netzen und dem herkömmlichen leitungsvermittelten Telefonnetz;
  31. 29.Ziffer 29„quellnetztarifiert“: die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Kommunikationsdienstebetreiber, der diesen Dienst gegenüber dem rufenden Teilnehmer abrechnet;
  32. 30.Ziffer 30„Rufender“: den Nutzer eines Kommunikationsdienstes oder Dienstes eines Dienstleisters, unabhängig davon, ob ein Sprach-, Daten- oder Nachrichtendienst genutzt wird;
  33. 31.Ziffer 31„Rufnummernplan“: die Strukturierung der Adressen von Netzabschlusspunkten, Teilnehmern oder Diensten;
  34. 32.Ziffer 32„Teilnehmernummer“: jene Ziffernfolge einer nationalen Rufnummer, die an die Bereichskennzahl oder Ortsnetzkennzahl anschließt und die den Teilnehmer identifiziert, der mit dem betreffenden Kommunikationsdienstebetreiber in einem Vertragsverhältnis steht;
  35. 33.Ziffer 33„Vermittlungsfunktion in privaten Netzen“: eine Funktionalität, die im Regelfall der indirekten Herstellung von Verbindungen zu vom Rufenden von sich aus mitgeteilten Nutzern oder Anschlüssen eines privaten Netzes dient;
  36. 34.Ziffer 34„zielnetztarifiert“: die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Dienstleister. Das festgelegte Entgelt gilt für alle Teilnehmer, unabhängig vom jeweiligen Quellnetz;
  37. 35.Ziffer 35„Zugangskennzahl“: eine mit 1 beginnende Ziffernfolge am Beginn einer öffentlichen Kurzrufnummer, die den adressierten Dienst kennzeichnet;
  38. 36.Ziffer 36„zugehöriges Kommunikationsnetz“: jenes Kommunikationsnetz, das von einem Kommunikationsdienstebetreiber für die Erbringung seiner Dienste genutzt wird. Dieses kann entweder vom selben Unternehmen betrieben werden, das auch den Kommunikationsdienst betreibt, oder von einem dritten, mit dem der Kommunikationsdienstebetreiber einen entsprechenden Kooperationsvertrag abgeschlossen hat.;
  39. 37.Ziffer 37„Alphanumerische Absenderkennung“: Eine Zahlen- oder Ziffernfolge, die in einer SMS-Nachricht den Absender kennzeichnet, maximal elf Zeichen lang sein und nur die nachstehenden Elemente beinhalten darf: Großbuchstaben A – Z, Kleinbuchstaben a – z, Zahlen 0 – 9, Leerzeichen sowie die Sonderzeichen +, –, _ und &.
  40. 38.Ziffer 38„Inhaber“: Eine natürliche oder juristische Person, der eine alphanumerische Absenderkennung im Verzeichnis nach § 5b zugeordnet ist.„Inhaber“: Eine natürliche oder juristische Person, der eine alphanumerische Absenderkennung im Verzeichnis nach Paragraph 5 b, zugeordnet ist.
  41. 39.Ziffer 39„Inverkehrbringer“: Jener Betreiber, für den eine Anzeige nach § 6 TKG 2021 vorliegt und über dessen SMS-Mitteilungszentrale (SMSC) eine Nachricht mit einer alphanumerischen Absenderkennung in das Kommunikationsnetz erstmalig eingebracht wird, unabhängig davon, ob die Nachricht an einen Endnutzer im eigenen Netz oder an einen Endnutzer in einem anderen Netz adressiert ist.„Inverkehrbringer“: Jener Betreiber, für den eine Anzeige nach Paragraph 6, TKG 2021 vorliegt und über dessen SMS-Mitteilungszentrale (SMSC) eine Nachricht mit einer alphanumerischen Absenderkennung in das Kommunikationsnetz erstmalig eingebracht wird, unabhängig davon, ob die Nachricht an einen Endnutzer im eigenen Netz oder an einen Endnutzer in einem anderen Netz adressiert ist.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 19.10.2016 bis 30.06.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„Bereichskennzahl“: eine Ziffernfolge, die am Beginn einer nationalen Rufnummer stehen kann. Für den durch eine Bereichskennzahl bestimmten und zur Nutzung vorgesehenen Rufnummernbereich ist, gegebenenfalls unter Einbeziehung nachfolgender Stellen, ein Verwendungszweck festgelegt;
  2. 2.Ziffer 2„betreiberbezogener Dienst“: einen Dienst eines Kommunikationsdienstebetreibers, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem erbrachten Kommunikationsdienst steht, sofern der Dienst nicht auch die Kriterien eines Mehrwertdienstes gemäß Z 16 erfüllt;„betreiberbezogener Dienst“: einen Dienst eines Kommunikationsdienstebetreibers, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem erbrachten Kommunikationsdienst steht, sofern der Dienst nicht auch die Kriterien eines Mehrwertdienstes gemäß Ziffer 16, erfüllt;
  3. 3.Ziffer 3„Betreiberkennzahl“: eine Ziffernfolge, die einen Kommunikationsdienstebetreiber, einen Kommunikationsnetzbetreiber, einen Betreiber eines harmonisierten Dienstes von sozialem Wert, einen Betreiber eines Dienstes mittels einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern oder einen Betreiber eines Telefonauskunftsdienstes identifiziert;
  4. 4.Ziffer 4„dekadischer Rufnummernblock“: einen maximal großen geschlossenen Rufnummernbereich, wobei alle umfassten Rufnummern mit einer bestimmten gleichlautenden Ziffernfolge beginnen;
  5. 5.Ziffer 5„Dialer-Programm“: ein Programm oder Teilprogramm, das unmittelbar oder mittelbar einen Dial-Up-Zugang herstellt oder kontrolliert, wobei die dafür genutzte Rufnummer vom Programm selbst vorgegeben wird. Ein Dialer-Programm ist auch ein solches Programm oder Teilprogramm, das unmittelbar oder mittelbar die Konfiguration der Telekommunikationsendeinrichtung des Nutzers hinsichtlich der Herstellung von Kommunikationsverbindungen beeinflusst oder verändert;
  6. 6.Ziffer 6„Dial-Up-Zugang“: einen Zugang zum Internet oder zu anderen Datennetzen, bei dem durch die Wahl einer Rufnummer im öffentlichen Telefonnetz eine Verbindung zu einem dahinter liegenden Datennetz aufgebaut wird;
  7. 7.Ziffer 7„Diensteroutingnummer“: eine nationale Rufnummer bestehend aus einer Bereichskennzahl für Routingnummern, gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer von der jeweiligen Betreiberkennzahl abhängigen Ziffernfolge, um Rufe an ein bestimmtes Kommunikationsnetz zuzustellen oder um netzinterne Funktionen zu realisieren;
  8. 8.Ziffer 8„Dienstleister“: eine Person, die Informationen oder andere Dienstleistungen unter einer Rufnummer des öffentlichen Rufnummernplans mittels Nutzung eines Kommunikationsdienstes anbietet. Darunter fallen auch Kommunikationsdienstebetreiber, die der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Kommunikationsdiensten unter einer Rufnummer anbieten;
  9. 8a.Ziffer 8 a„eCall“: einen von einem bordeigenen System ausgehenden Notruf an die Rufnummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über öffentliche Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und der eCall-Notrufabfragestelle hergestellt wird;
  10. 8b.Ziffer 8 b„eCall-Flag“: einen Wert, der es ermöglicht, automatisch zwischen von Mobilgeräten oder bordeigenen Geräten ausgehenden Anrufen an die Rufnummer 112 sowie zwischen manuell und automatisch ausgelösten eCalls zu unterscheiden.
  11. 9.Ziffer 9„Entgelt“: jenes Entgelt, das dem Teilnehmer verrechnet wird;
  12. 10.Ziffer 10„ENUM“: ein durch die Internet Engineering Task Force – IETF festgelegtes Protokoll, das eine Umrechnung von Rufnummern im Format der ITU-T Empfehlung E.164 in ENUM Domain Names unter Verwendung des Domain Name Systems – DNS vornimmt;
  13. 11.Ziffer 11„Erotik-Dienste“: alle Dienste sexualbezogenen Inhalts, unabhängig davon, ob die Inhalte mittelbar durch Tonband, Videoaufzeichnungen, Texte, Bilder oder sonstige Aufzeichnungen oder unmittelbar durch Sprache, Text, Videoverbindungen oder Kombinationen daraus vermittelt werden, Dienste, die den Zugang zu solchen Diensten ermöglichen, sowie alle jene Dienste, die zwischen Nutzern die Herstellung erotischer Kontakte ermöglichen;
  14. 12.Ziffer 12„eventtarifierter Dienst“: einen Dienst, bei dem ein bestimmtes zeitunabhängiges Entgelt für die einmalige Inanspruchnahme des angebotenen Dienstes verrechnet wird;
  15. 13.Ziffer 13„Faxabrufdienst“: einen Dienst, bei dem der Abruf von Informationen über Telefax erfolgt;
  16. 14.Ziffer 14„Folgeziffern“: die Verlängerung einer nationalen Rufnummer oder einer öffentlichen Kurzrufnummer durch den Teilnehmer bis zur maximal zulässigen Rufnummernlänge. Darunter fällt auch eine allfällige Durchwahl;
  17. 15.Ziffer 15„internationale Rufnummer“: eine maximal 15 Ziffern umfassende Rufnummer, bestehend aus der maximal dreistelligen Landeskennzahl, gefolgt von einer nationalen Rufnummer;
  18. 16.Ziffer 16„Mehrwertdienst“: einen Dienst, für den die Merkmale a bis f zutreffen.
    1. a)Litera aDer Dienst ist über einen oder mehrere öffentliche Kommunikationsdienste zugänglich,
    2. b)Litera bder Dienst wird von den Nutzern mittels einer Rufnummer adressiert oder in Anspruch genommen,
    3. c)Litera cder Dienst wird in Ertragsabsicht betrieben,
    4. d)Litera dmit dem vom Teilnehmer für die Inanspruchnahme des Dienstes inkassierten Entgelt wird im Durchschnitt mehr als die bis zum Dienstleister erbrachte Kommunikationsdienstleistung abgegolten,
    5. e)Litera edie Erstverrechnung des Entgeltes erfolgt gegenüber dem Teilnehmer, der dem in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Netzabschlusspunkt zugeordnet ist und
    6. f)Litera fdie für die Verrechnung notwendigen Stammdaten des Teilnehmers, die der Rechnung oder der Belastung des Kundenkontos zugrunde gelegt werden, werden von jenem Kommunikationsdienstebetreiber bereitgestellt, der den in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Netzabschlusspunkt der konkreten Dienstenutzung zuordnet.Ausgenommen davon sind Nachrichtendienste und Sprachdienste, die zusätzlich zu den Merkmalen a bis f auch alle nachstehenden Merkmale erfüllen.
    7. g)Litera gDas Entgelt wird vom Betreiber des Kommunikationsdienstes, der vom Teilnehmer für den Zugang zum Dienst genutzt wurde, nicht im eigenen Namen als Kommunikationsdienstebetreiber verrechnet, sondern die Verrechnung wird mittels Inkasso in fremdem Namen vorgenommen;
    8. h)Litera hder Teilnehmer kann im Fall einer behaupteten missbräuchlichen Verwendung der Telekommunikationsendeinrichtung verlangen, dass die Buchung vom Kommunikationsdienstebetreiber rückgängig gemacht oder die Zahlung von diesem rückerstattet wird;
    9. i)Litera ider Teilnehmer wird jeweils auf der Rechnung über die Art der Verrechnung gemäß lit. g und seine damit zusammenhängenden Rechte gemäß lit. h informiert, undder Teilnehmer wird jeweils auf der Rechnung über die Art der Verrechnung gemäß Litera g und seine damit zusammenhängenden Rechte gemäß Litera h, informiert, und
    10. j)Litera jdie korrekte Unternehmensbezeichnung des jeweiligen Dienstleisters ist auf der Rechnung ausgewiesen;
  19. 17.Ziffer 17„Mobiler Dienst“: einen Kommunikationsdienst, bei dem die Telekommunikationsendeinrichtungen, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;
  20. 18.Ziffer 18„Nachrichtendienst“: einen zur Übermittlung elektronischer Nachrichten genutzten Kommunikationsdienst, der für die Adressierung Rufnummern verwendet, die in dieser Verordnung geregelt sind;
  21. 19.Ziffer 19„nationale Routingnummer“: eine Rufnummer, bestehend aus einer Bereichskennzahl, gefolgt von einer Betreiberkennzahl und weiteren Ziffern, die dazu dient, Rufe an das mit der Betreiberkennzahl bestimmte Kommunikationsnetz zuzustellen;
  22. 20.Ziffer 20„nationale Rufnummer“:
    1. a)Litera aeine Rufnummer, bestehend aus einer Bereichskennzahl oder Ortsnetzkennzahl, gefolgt von einer Teilnehmernummer und gegebenenfalls optionalen Folgeziffern, oder
    2. b)Litera beine Diensteroutingnummer, oder
    3. c)Litera cdie Betreiberauswahl-Testrufnummer;
  23. 21.Ziffer 21„Nutzung einer Rufnummer“: die Erreichbarkeit des mit der Rufnummer adressierten Ziels in öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie zusätzlich im Falle von Routingnummern die Verwendung der Betreiberkennzahl als Quell-Betreiberkennzahl;
  24. 22.Ziffer 22„Nutzungsgrad“: das Verhältnis der Anzahl der genutzten Rufnummern eines Zuteilungsinhabers im Verhältnis zu den ihm zugeteilten Rufnummern;
  25. 23.Ziffer 23“öffentliche Kurzrufnummer“: eine Rufnummer, bestehend aus einer mit der Ziffer 1 beginnenden Zugangskennzahl oder beginnend mit dem Zeichen „*“, gegebenenfalls gefolgt von einer optionalen Betreiberkennzahl und eventuellen Folgeziffern;
  26. 24.Ziffer 24„öffentlicher Wählplan“: einen Plan, der die zulässigen Wahlziffernfolgen an den Netzabschlusspunkten für öffentliche Kommunikationsdienste, die für die Adressierung Rufnummern des in dieser Verordnung festgelegten öffentlichen Rufnummernplans nutzen, festlegt;
  27. 25.Ziffer 25„Plattformbetreiber“: ein Unternehmen, dessen Diensteinfrastruktur über die direkte Anbindung an die zugehörigen Kommunikationsnetze jener Kommunikationsdienstebetreiber verfügt, deren Endkunden den Dienst nutzen, und das für den jeweiligen Dienst die technische Plattform bereitstellt, auf der die Inhalte des Dienstes gespeichert sind, oder das die Übermittlung der Inhalte koordiniert. Existiert zum Zeitpunkt der Diensteerbringung ein solcher Plattformbetreiber nicht, ist der Kommunikationsdienstebetreiber, der mit seinem zugehörigen Kommunikationsnetz den Zugang zum Dienst bereitstellt, als Plattformbetreiber zu sehen;
  28. 26.Ziffer 26„privater Rufnummernplan“: einen Rufnummernplan, der von Änderungen des öffentlichen Rufnummern- oder Wählplanes unberührt bleibt;
  29. 27.Ziffer 27„privater Wählplan“: einen Plan, der die zulässigen Wahlziffernfolgen an den Zugangspunkten zu einem privaten Kommunikationsdienst enthält und der von Änderungen des öffentlichen Rufnummern- oder Wählplanes unberührt bleibt. An den Zugangspunkten eines privaten Netzes sind die Endgeräte der Nutzer des privaten Netzes angeschaltet;
  30. 28.Ziffer 28„PSTN/IP-Gatewayfunktion“: eine Funktionalität zur Gewährleistung von Interoperabilität von Diensten in IP-basierten Netzen und dem herkömmlichen leitungsvermittelten Telefonnetz;
  31. 29.Ziffer 29„quellnetztarifiert“: die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Kommunikationsdienstebetreiber, der diesen Dienst gegenüber dem rufenden Teilnehmer abrechnet;
  32. 30.Ziffer 30„Rufender“: den Nutzer eines Kommunikationsdienstes oder Dienstes eines Dienstleisters, unabhängig davon, ob ein Sprach-, Daten- oder Nachrichtendienst genutzt wird;
  33. 31.Ziffer 31„Rufnummernplan“: die Strukturierung der Adressen von Netzabschlusspunkten, Teilnehmern oder Diensten;
  34. 32.Ziffer 32„Teilnehmernummer“: jene Ziffernfolge einer nationalen Rufnummer, die an die Bereichskennzahl oder Ortsnetzkennzahl anschließt und die den Teilnehmer identifiziert, der mit dem betreffenden Kommunikationsdienstebetreiber in einem Vertragsverhältnis steht;
  35. 33.Ziffer 33„Vermittlungsfunktion in privaten Netzen“: eine Funktionalität, die im Regelfall der indirekten Herstellung von Verbindungen zu vom Rufenden von sich aus mitgeteilten Nutzern oder Anschlüssen eines privaten Netzes dient;
  36. 34.Ziffer 34„zielnetztarifiert“: die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Dienstleister. Das festgelegte Entgelt gilt für alle Teilnehmer, unabhängig vom jeweiligen Quellnetz;
  37. 35.Ziffer 35„Zugangskennzahl“: eine mit 1 beginnende Ziffernfolge am Beginn einer öffentlichen Kurzrufnummer, die den adressierten Dienst kennzeichnet;
  38. 36.Ziffer 36„zugehöriges Kommunikationsnetz“: jenes Kommunikationsnetz, das von einem Kommunikationsdienstebetreiber für die Erbringung seiner Dienste genutzt wird. Dieses kann entweder vom selben Unternehmen betrieben werden, das auch den Kommunikationsdienst betreibt, oder von einem dritten, mit dem der Kommunikationsdienstebetreiber einen entsprechenden Kooperationsvertrag abgeschlossen hat.;
  39. 37.Ziffer 37„Alphanumerische Absenderkennung“: Eine Zahlen- oder Ziffernfolge, die in einer SMS-Nachricht den Absender kennzeichnet, maximal elf Zeichen lang sein und nur die nachstehenden Elemente beinhalten darf: Großbuchstaben A – Z, Kleinbuchstaben a – z, Zahlen 0 – 9, Leerzeichen sowie die Sonderzeichen +, –, _ und &.
  40. 38.Ziffer 38„Inhaber“: Eine natürliche oder juristische Person, der eine alphanumerische Absenderkennung im Verzeichnis nach § 5b zugeordnet ist.„Inhaber“: Eine natürliche oder juristische Person, der eine alphanumerische Absenderkennung im Verzeichnis nach Paragraph 5 b, zugeordnet ist.
  41. 39.Ziffer 39„Inverkehrbringer“: Jener Betreiber, für den eine Anzeige nach § 6 TKG 2021 vorliegt und über dessen SMS-Mitteilungszentrale (SMSC) eine Nachricht mit einer alphanumerischen Absenderkennung in das Kommunikationsnetz erstmalig eingebracht wird, unabhängig davon, ob die Nachricht an einen Endnutzer im eigenen Netz oder an einen Endnutzer in einem anderen Netz adressiert ist.„Inverkehrbringer“: Jener Betreiber, für den eine Anzeige nach Paragraph 6, TKG 2021 vorliegt und über dessen SMS-Mitteilungszentrale (SMSC) eine Nachricht mit einer alphanumerischen Absenderkennung in das Kommunikationsnetz erstmalig eingebracht wird, unabhängig davon, ob die Nachricht an einen Endnutzer im eigenen Netz oder an einen Endnutzer in einem anderen Netz adressiert ist.

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