§ 94 KEM-V 2009 Nummernzuteilung

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, Rufnummern – ausgenommen mobile Rufnummern – in das eigene Kommunikationsnetz zu importieren, ist für diese Verwendung maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 tritt mit 1. Mai 2015 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 2 und 3 tritt mit 1. Mai 2015 außer Kraft)

  2. (2)Absatz 2,Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung 2012 (NÜV 2012), BGBl. II Nr. 48/2012, Anwendung findet, sind für diese Verwendung maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung 2012 (NÜV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012,, Anwendung findet, sind für diese Verwendung maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, in Zusammenhang mit der mobilen Rufnummernportierung Dienste Dritten anzubieten, welche die direkte Terminierung von Verkehr zu portierten mobilen Rufnummern einschließen, sind für diese Verwendung maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 87 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
  4. (3a)Absatz 3 a,Kommunikationsnetzbetreibern sind zum Zweck der nationalen Zusammenschaltung Betreiberkennzahlen im Bereich 96 und 97 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
  5. (3b)Absatz 3 b,Kommunikationsnetzbetreibern, die in ihren Netzen feste Telekommunikationsendeinrichtungen anschalten oder Dienste realisieren, ist für diese Verwendung auf Antrag maximal je eine Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 zuzuteilen. Kommunikationsnetzbetreibern, die in ihren Netzen mobile Telekommunikationsendeinrichtungen anschalten, ist für diese Verwendung auf Antrag maximal je eine Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 zuzuteilen, die sich von einer allfälligen Betreiberkennzahl nach dem ersten Satz unterscheidet.
  6. (3c)Absatz 3 c,Die RTR-GmbH darf idente Betreiberkennzahlen hinter 96 und 97 nur an den selben Antragsteller zuteilen.
  7. (4)Absatz 4,Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 89 für Diensteroutingnummern maximal eine zweistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit den Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 8, oder maximal eine dreistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit der Ziffer 7, zuzuteilen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,)

    (Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/2014)Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014,)

  8. (5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,)
  9. (6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014,)
  10. (7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014,)
  11. (8)Absatz 8,Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 85 maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
  12. (9)Absatz 9,Die Nutzung von mehr als den in den Abs. 1 bis 4 sowie in Abs. 8 als zulässig erklärten Routingnummern ist auch im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge unzulässig. Auf begründeten Antrag kann die RTR-GmbH jedoch das Recht gewähren, dass das Nutzungsrecht für diese Routingnummern beibehalten werden kann, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung der Betreiberkennzahl gemäß § 68 TKG 2003 zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.Die Nutzung von mehr als den in den Absatz eins bis 4 sowie in Absatz 8, als zulässig erklärten Routingnummern ist auch im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge unzulässig. Auf begründeten Antrag kann die RTR-GmbH jedoch das Recht gewähren, dass das Nutzungsrecht für diese Routingnummern beibehalten werden kann, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung der Betreiberkennzahl gemäß Paragraph 68, TKG 2003 zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.

Stand vor dem 30.04.2015

In Kraft vom 19.05.2014 bis 30.04.2015
  1. (1)Absatz eins,Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, Rufnummern – ausgenommen mobile Rufnummern – in das eigene Kommunikationsnetz zu importieren, ist für diese Verwendung maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 tritt mit 1. Mai 2015 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 2 und 3 tritt mit 1. Mai 2015 außer Kraft)

  2. (2)Absatz 2,Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung 2012 (NÜV 2012), BGBl. II Nr. 48/2012, Anwendung findet, sind für diese Verwendung maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung 2012 (NÜV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012,, Anwendung findet, sind für diese Verwendung maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, in Zusammenhang mit der mobilen Rufnummernportierung Dienste Dritten anzubieten, welche die direkte Terminierung von Verkehr zu portierten mobilen Rufnummern einschließen, sind für diese Verwendung maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 87 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
  4. (3a)Absatz 3 a,Kommunikationsnetzbetreibern sind zum Zweck der nationalen Zusammenschaltung Betreiberkennzahlen im Bereich 96 und 97 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
  5. (3b)Absatz 3 b,Kommunikationsnetzbetreibern, die in ihren Netzen feste Telekommunikationsendeinrichtungen anschalten oder Dienste realisieren, ist für diese Verwendung auf Antrag maximal je eine Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 zuzuteilen. Kommunikationsnetzbetreibern, die in ihren Netzen mobile Telekommunikationsendeinrichtungen anschalten, ist für diese Verwendung auf Antrag maximal je eine Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 zuzuteilen, die sich von einer allfälligen Betreiberkennzahl nach dem ersten Satz unterscheidet.
  6. (3c)Absatz 3 c,Die RTR-GmbH darf idente Betreiberkennzahlen hinter 96 und 97 nur an den selben Antragsteller zuteilen.
  7. (4)Absatz 4,Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 89 für Diensteroutingnummern maximal eine zweistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit den Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 8, oder maximal eine dreistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit der Ziffer 7, zuzuteilen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,)

    (Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/2014)Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014,)

  8. (5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,)
  9. (6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014,)
  10. (7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014,)
  11. (8)Absatz 8,Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 85 maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
  12. (9)Absatz 9,Die Nutzung von mehr als den in den Abs. 1 bis 4 sowie in Abs. 8 als zulässig erklärten Routingnummern ist auch im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge unzulässig. Auf begründeten Antrag kann die RTR-GmbH jedoch das Recht gewähren, dass das Nutzungsrecht für diese Routingnummern beibehalten werden kann, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung der Betreiberkennzahl gemäß § 68 TKG 2003 zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.Die Nutzung von mehr als den in den Absatz eins bis 4 sowie in Absatz 8, als zulässig erklärten Routingnummern ist auch im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge unzulässig. Auf begründeten Antrag kann die RTR-GmbH jedoch das Recht gewähren, dass das Nutzungsrecht für diese Routingnummern beibehalten werden kann, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung der Betreiberkennzahl gemäß Paragraph 68, TKG 2003 zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.

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