§ 36 BVergGKonz 2018 Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 30.09.2026
Bekanntmachungen in Österreich
  1. (1)Absatz eins,Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich haben zumindest die in Anhang IX angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in Konzessionsunterlagen gemäß § 53 zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen jedenfalls in dem gemäß § 33 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen.Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich haben zumindest die in Anhang römisch neun angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in Konzessionsunterlagen gemäß Paragraph 53, zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen jedenfalls in dem gemäß Paragraph 33, Absatz eins, für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verfügbarkeit der Inhalte von Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.Die Verfügbarkeit der Inhalte von Bekanntmachungen gemäß Absatz eins, muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. (3)Absatz 3,Der Auftraggeber kann Bekanntmachungen zusätzlich gemäß § 33 Abs. 3 bekannt machen.Der Auftraggeber kann Bekanntmachungen zusätzlich gemäß Paragraph 33, Absatz 3, bekannt machen.
  4. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Kerndaten für Bekanntmachungen verweist. Der Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachung erfolgen.
  5. (2)Absatz 2,Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
  6. (43)Absatz 43,Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 21.08.2018 bis 28.02.2019
Bekanntmachungen in Österreich
  1. (1)Absatz eins,Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich haben zumindest die in Anhang IX angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in Konzessionsunterlagen gemäß § 53 zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen jedenfalls in dem gemäß § 33 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen.Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich haben zumindest die in Anhang römisch neun angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in Konzessionsunterlagen gemäß Paragraph 53, zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen jedenfalls in dem gemäß Paragraph 33, Absatz eins, für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verfügbarkeit der Inhalte von Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.Die Verfügbarkeit der Inhalte von Bekanntmachungen gemäß Absatz eins, muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. (3)Absatz 3,Der Auftraggeber kann Bekanntmachungen zusätzlich gemäß § 33 Abs. 3 bekannt machen.Der Auftraggeber kann Bekanntmachungen zusätzlich gemäß Paragraph 33, Absatz 3, bekannt machen.
  4. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Kerndaten für Bekanntmachungen verweist. Der Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachung erfolgen.
  5. (2)Absatz 2,Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
  6. (43)Absatz 43,Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen.

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