§ 53 EAG Nachfolgeprämie für Anlagen auf Basis von Biogas

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bestehende Anlagen auf Basis von Biogas, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.Bestehende Anlagen auf Basis von Biogas, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 16 werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung über 250 kWel, die nicht mehr als 10 km Leitungslänge vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt sind, für 36 Monate gewährt, wobei eine einmalige Verlängerung um weitere 24 Monate auf Antrag gewährt werden kann, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Anlage innerhalb der ursprünglichen Dauer der Nachfolgeprämie aus Gründen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, nicht an das Gasnetz angeschlossen werden kann. Für alle übrigen Anlagen werden Nachfolgeprämien bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt.Abweichend von Paragraph 16, werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung über 250 kWel, die nicht mehr als 10 km Leitungslänge vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt sind, für 36 Monate gewährt, wobei eine einmalige Verlängerung um weitere 24 Monate auf Antrag gewährt werden kann, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Anlage innerhalb der ursprünglichen Dauer der Nachfolgeprämie aus Gründen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, nicht an das Gasnetz angeschlossen werden kann. Für alle übrigen Anlagen werden Nachfolgeprämien bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt.
  3. (2)Absatz 2,Abweichend von § 16 werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biogas bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt. Satz 1 gilt nicht für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung über 250 kWel, die nicht mehr als 10 km Leitungslänge vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt sind. Nachfolgeprämien für diese Anlagen werden abweichend von § 16 für 36 Monate gewährt, wobei für Anlagen mit Ablauf des Fördervertrags im Jahr 2026 eine einmalige Verlängerung um weitere 18 Monate auf Antrag gewährt werden kann. Eine Förderung durch Nachfolgeprämie endet aber jedenfalls mit Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage.Abweichend von Paragraph 16, werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biogas bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt. Satz 1 gilt nicht für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung über 250 kWel, die nicht mehr als 10 km Leitungslänge vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt sind. Nachfolgeprämien für diese Anlagen werden abweichend von Paragraph 16, für 36 Monate gewährt, wobei für Anlagen mit Ablauf des Fördervertrags im Jahr 2026 eine einmalige Verlängerung um weitere 18 Monate auf Antrag gewährt werden kann. Eine Förderung durch Nachfolgeprämie endet aber jedenfalls mit Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage.
  4. (3)Absatz 3,Abweichend von § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 hat sich der anzulegende Wert an den laufenden Kosten zu orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind.Abweichend von Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und 2 hat sich der anzulegende Wert an den laufenden Kosten zu orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind.
  5. (4)Absatz 4,Förderanträge können frühestens 24 Monate vor Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012 oder des Ökostromgesetzes eingebracht werden.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.10.2025
  1. (1)Absatz eins,Bestehende Anlagen auf Basis von Biogas, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.Bestehende Anlagen auf Basis von Biogas, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 16 werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung über 250 kWel, die nicht mehr als 10 km Leitungslänge vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt sind, für 36 Monate gewährt, wobei eine einmalige Verlängerung um weitere 24 Monate auf Antrag gewährt werden kann, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Anlage innerhalb der ursprünglichen Dauer der Nachfolgeprämie aus Gründen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, nicht an das Gasnetz angeschlossen werden kann. Für alle übrigen Anlagen werden Nachfolgeprämien bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt.Abweichend von Paragraph 16, werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung über 250 kWel, die nicht mehr als 10 km Leitungslänge vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt sind, für 36 Monate gewährt, wobei eine einmalige Verlängerung um weitere 24 Monate auf Antrag gewährt werden kann, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Anlage innerhalb der ursprünglichen Dauer der Nachfolgeprämie aus Gründen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, nicht an das Gasnetz angeschlossen werden kann. Für alle übrigen Anlagen werden Nachfolgeprämien bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt.
  3. (2)Absatz 2,Abweichend von § 16 werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biogas bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt. Satz 1 gilt nicht für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung über 250 kWel, die nicht mehr als 10 km Leitungslänge vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt sind. Nachfolgeprämien für diese Anlagen werden abweichend von § 16 für 36 Monate gewährt, wobei für Anlagen mit Ablauf des Fördervertrags im Jahr 2026 eine einmalige Verlängerung um weitere 18 Monate auf Antrag gewährt werden kann. Eine Förderung durch Nachfolgeprämie endet aber jedenfalls mit Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage.Abweichend von Paragraph 16, werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biogas bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt. Satz 1 gilt nicht für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung über 250 kWel, die nicht mehr als 10 km Leitungslänge vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt sind. Nachfolgeprämien für diese Anlagen werden abweichend von Paragraph 16, für 36 Monate gewährt, wobei für Anlagen mit Ablauf des Fördervertrags im Jahr 2026 eine einmalige Verlängerung um weitere 18 Monate auf Antrag gewährt werden kann. Eine Förderung durch Nachfolgeprämie endet aber jedenfalls mit Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage.
  4. (3)Absatz 3,Abweichend von § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 hat sich der anzulegende Wert an den laufenden Kosten zu orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind.Abweichend von Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und 2 hat sich der anzulegende Wert an den laufenden Kosten zu orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind.
  5. (4)Absatz 4,Förderanträge können frühestens 24 Monate vor Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012 oder des Ökostromgesetzes eingebracht werden.

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