§ 10b NAG-DV Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAG

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2026 bis 31.12.9999
Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen
  1. (1)Absatz eins,Die nach den §§ 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.Die nach den Paragraphen 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder einer Aufenthaltskarte eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt, sofern das Kind noch nicht über einen Reisepass oder einen Personalausweis verfügt, das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisepasses oder Personalausweises.
  4. (4)Absatz 4,Für im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 19 Abs. 1a NAG gestellte Anträge gemäß §§ 53a und 54a NAG gilt § 6 Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Reisedokument oder der Personalausweis vor der Ausstellung der Dokumentation der Behörde vorzuweisen ist.Für im Wege des Datenfernverkehrs gemäß Paragraph 19, Absatz eins a, NAG gestellte Anträge gemäß Paragraphen 53 a und 54 a NAG gilt Paragraph 6, Absatz 5, sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Reisedokument oder der Personalausweis vor der Ausstellung der Dokumentation der Behörde vorzuweisen ist.

Stand vor dem 06.08.2026

In Kraft vom 01.07.2011 bis 06.08.2026
Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen
  1. (1)Absatz eins,Die nach den §§ 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.Die nach den Paragraphen 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder einer Aufenthaltskarte eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt, sofern das Kind noch nicht über einen Reisepass oder einen Personalausweis verfügt, das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisepasses oder Personalausweises.
  4. (4)Absatz 4,Für im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 19 Abs. 1a NAG gestellte Anträge gemäß §§ 53a und 54a NAG gilt § 6 Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Reisedokument oder der Personalausweis vor der Ausstellung der Dokumentation der Behörde vorzuweisen ist.Für im Wege des Datenfernverkehrs gemäß Paragraph 19, Absatz eins a, NAG gestellte Anträge gemäß Paragraphen 53 a und 54 a NAG gilt Paragraph 6, Absatz 5, sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Reisedokument oder der Personalausweis vor der Ausstellung der Dokumentation der Behörde vorzuweisen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten