§ 18a LSD-BG Informationsverpflichtung von Verkehrsunternehmern

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2022 bis 31.12.9999

Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Inland haben nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung diesem binnen einer Woche jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Amt für Betrugsbekämpfung einem Amtshilfeersuchen im Sinne des § 17a oder § 17b nachkommen kann. Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Inland haben nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung diesem binnen einer Woche jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Amt für Betrugsbekämpfung einem Amtshilfeersuchen im Sinne des Paragraph 17 a, oder Paragraph 17 b, nachkommen kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2022 bis 31.12.9999

Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Inland haben nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung diesem binnen einer Woche jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Amt für Betrugsbekämpfung einem Amtshilfeersuchen im Sinne des § 17a oder § 17b nachkommen kann. Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Inland haben nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung diesem binnen einer Woche jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Amt für Betrugsbekämpfung einem Amtshilfeersuchen im Sinne des Paragraph 17 a, oder Paragraph 17 b, nachkommen kann.

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