§ 14 LSD-BG Feststellungen von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Stellt die Österreichische Gesundheitskasseder zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass
    1. 1.Ziffer einsder Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer oder
    2. 2.Ziffer 2der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat, ohne dem ASVG zu unterliegen, oder
    3. 3.Ziffer 3der Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach § 4 Abs. 1 Z 7 ASVG versicherten Heimarbeiterder Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG versicherten Heimarbeiter
    nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des § 29 Abs. 1 leistet, so gilt § 13 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Österreichische Gesundheitskasse trittTräger der Krankenversicherung treten.nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, leistet, so gilt Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Österreichische Gesundheitskasse trittTräger der Krankenversicherung treten.
  2. (2)Absatz 2,Die Österreichische Gesundheitskasse (Anm. 1)Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Die Österreichische Gesundheitskasse Anmerkung eins, )Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
  3. (3)Absatz 3,Die Österreichische Gesundheitskasse (Anm. 1)Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach § 29 Abs. 1 zu informieren.Die Österreichische Gesundheitskasse Anmerkung eins, )Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, zu informieren.
(__________________

Anm. 1: Art. 6 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 54/2020 lautet: „In § 14 wird jeweils die Wortfolge „der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.“. Richtig wäre in den Absätzen 2 und 3: „In § 14 wird jeweils die Wortfolge „Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „Die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.“.)Anmerkung eins, : Artikel 6, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, lautet: „In Paragraph 14, wird jeweils die Wortfolge „der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.“. Richtig wäre in den Absätzen 2 und 3: „In Paragraph 14, wird jeweils die Wortfolge „Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „Die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.“.)

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.08.2021
  1. (1)Absatz eins,Stellt die Österreichische Gesundheitskasseder zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass
    1. 1.Ziffer einsder Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer oder
    2. 2.Ziffer 2der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat, ohne dem ASVG zu unterliegen, oder
    3. 3.Ziffer 3der Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach § 4 Abs. 1 Z 7 ASVG versicherten Heimarbeiterder Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG versicherten Heimarbeiter
    nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des § 29 Abs. 1 leistet, so gilt § 13 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Österreichische Gesundheitskasse trittTräger der Krankenversicherung treten.nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, leistet, so gilt Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Österreichische Gesundheitskasse trittTräger der Krankenversicherung treten.
  2. (2)Absatz 2,Die Österreichische Gesundheitskasse (Anm. 1)Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Die Österreichische Gesundheitskasse Anmerkung eins, )Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
  3. (3)Absatz 3,Die Österreichische Gesundheitskasse (Anm. 1)Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach § 29 Abs. 1 zu informieren.Die Österreichische Gesundheitskasse Anmerkung eins, )Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, zu informieren.
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Anm. 1: Art. 6 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 54/2020 lautet: „In § 14 wird jeweils die Wortfolge „der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.“. Richtig wäre in den Absätzen 2 und 3: „In § 14 wird jeweils die Wortfolge „Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „Die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.“.)Anmerkung eins, : Artikel 6, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, lautet: „In Paragraph 14, wird jeweils die Wortfolge „der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.“. Richtig wäre in den Absätzen 2 und 3: „In Paragraph 14, wird jeweils die Wortfolge „Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „Die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.“.)

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