§ 59a KEM-V 2009 Entgeltbestimmung

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für Sprachdienste im Bereich für private Netze darf mit Teilnehmern ein Entgelt von maximal EUR 0,40 pro Minute vereinbart werden.
  2. (2)Absatz 2,Bei Anrufen von mobilen Endeinrichtungen zu Rufnummern für private Netze hat jener Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Anruf in Rechnung stellt, sicherzustellen, dass dem Rufenden unmittelbar vor Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird, dass dieser Anruf höher als Anrufe zu geografischen Rufnummern tarifiert wird.
  3. (3)Absatz 3,Dem Teilnehmer darf für die Information gemäß Abs. 2 kein Entgelt in Rechnung gestellt werden und er muss die Möglichkeit erhalten, diese Information kostenfrei dauerhaft abzuschalten.Dem Teilnehmer darf für die Information gemäß Absatz 2, kein Entgelt in Rechnung gestellt werden und er muss die Möglichkeit erhalten, diese Information kostenfrei dauerhaft abzuschalten.
  4. (4)Absatz 4,Bei Anrufen zu Rufnummern für private Netze hat die Entgeltinformation gemäß Abs. 2 zu entfallen, sofern diese Anrufe für den Teilnehmer zu jeder Zeit gleich hoch oder kostengünstiger verrechnet werden, als Anrufe zum überwiegenden Anteil der geografischen Rufnummern kosten.Bei Anrufen zu Rufnummern für private Netze hat die Entgeltinformation gemäß Absatz 2, zu entfallen, sofern diese Anrufe für den Teilnehmer zu jeder Zeit gleich hoch oder kostengünstiger verrechnet werden, als Anrufe zum überwiegenden Anteil der geografischen Rufnummern kosten.
  5. (5)Absatz 5,Für Nachrichtendienste im Bereich für private Netze entspricht das maximal zulässige Entgelt dem jeweils niedrigsten Entgelt für eine Nachricht in ein anderes Kommunikationsnetz gemäß jenen Entgeltbestimmungen, die für den Teilnehmer zur Anwendung kommen.
  6. (6)Absatz 6,§ 59a Abs. 2 bis 4 gilt nur für Verträge, die ab dem 1. März 2011 abgeschlossen oder in Verbindung mit einer Änderung des Tarifmodells verlängert werden.Paragraph 59 a, Absatz 2 bis 4 gilt nur für Verträge, die ab dem 1. März 2011 abgeschlossen oder in Verbindung mit einer Änderung des Tarifmodells verlängert werden.
  7. (1)Absatz eins,Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze müssen tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern.
  8. (2)Absatz 2,Niedrigere Entgelte für Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze im Rahmen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehenden Verträgen dürfen beibehalten werden.
  9. (3)Absatz 3,Kommen unterschiedliche Entgelte zu geografischen und mobilen Rufnummern zur Anwendung, obliegt es dem Betreiber, festzulegen, an welchen Rufnummernbereich die Entgelte gebunden werden.

Stand vor dem 30.11.2017

In Kraft vom 01.03.2011 bis 30.11.2017
  1. (1)Absatz eins,Für Sprachdienste im Bereich für private Netze darf mit Teilnehmern ein Entgelt von maximal EUR 0,40 pro Minute vereinbart werden.
  2. (2)Absatz 2,Bei Anrufen von mobilen Endeinrichtungen zu Rufnummern für private Netze hat jener Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Anruf in Rechnung stellt, sicherzustellen, dass dem Rufenden unmittelbar vor Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird, dass dieser Anruf höher als Anrufe zu geografischen Rufnummern tarifiert wird.
  3. (3)Absatz 3,Dem Teilnehmer darf für die Information gemäß Abs. 2 kein Entgelt in Rechnung gestellt werden und er muss die Möglichkeit erhalten, diese Information kostenfrei dauerhaft abzuschalten.Dem Teilnehmer darf für die Information gemäß Absatz 2, kein Entgelt in Rechnung gestellt werden und er muss die Möglichkeit erhalten, diese Information kostenfrei dauerhaft abzuschalten.
  4. (4)Absatz 4,Bei Anrufen zu Rufnummern für private Netze hat die Entgeltinformation gemäß Abs. 2 zu entfallen, sofern diese Anrufe für den Teilnehmer zu jeder Zeit gleich hoch oder kostengünstiger verrechnet werden, als Anrufe zum überwiegenden Anteil der geografischen Rufnummern kosten.Bei Anrufen zu Rufnummern für private Netze hat die Entgeltinformation gemäß Absatz 2, zu entfallen, sofern diese Anrufe für den Teilnehmer zu jeder Zeit gleich hoch oder kostengünstiger verrechnet werden, als Anrufe zum überwiegenden Anteil der geografischen Rufnummern kosten.
  5. (5)Absatz 5,Für Nachrichtendienste im Bereich für private Netze entspricht das maximal zulässige Entgelt dem jeweils niedrigsten Entgelt für eine Nachricht in ein anderes Kommunikationsnetz gemäß jenen Entgeltbestimmungen, die für den Teilnehmer zur Anwendung kommen.
  6. (6)Absatz 6,§ 59a Abs. 2 bis 4 gilt nur für Verträge, die ab dem 1. März 2011 abgeschlossen oder in Verbindung mit einer Änderung des Tarifmodells verlängert werden.Paragraph 59 a, Absatz 2 bis 4 gilt nur für Verträge, die ab dem 1. März 2011 abgeschlossen oder in Verbindung mit einer Änderung des Tarifmodells verlängert werden.
  7. (1)Absatz eins,Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze müssen tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern.
  8. (2)Absatz 2,Niedrigere Entgelte für Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze im Rahmen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehenden Verträgen dürfen beibehalten werden.
  9. (3)Absatz 3,Kommen unterschiedliche Entgelte zu geografischen und mobilen Rufnummern zur Anwendung, obliegt es dem Betreiber, festzulegen, an welchen Rufnummernbereich die Entgelte gebunden werden.

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