§ 87 EAG Anrechnung und Nachweis der Grün-Gas-Quote

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sofern Versorger verpflichtet werden, einen bestimmten Anteil an verkauften Gasmengen durch erneuerbares Gas zu substituieren (Grün-Gas-Quote), ist die von den Versorgern zur Erreichung der Grün-Gas-Quote beschaffte Energiemenge an erneuerbarem Gas durch Herkunftsnachweise mit Grüngassiegel oder durch Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel können von jenen Versorgern auf die Grün-Gas-Quote gemäß Abs. 1 angerechnet werden, dieGrünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel können von jenen Versorgern auf die Grün-Gas-Quote gemäß Absatz eins, angerechnet werden, die
    1. 1.Ziffer einsselbst eine Produktionsstätte für erneuerbares Gas betreiben oder
    2. 2.Ziffer 2die Kontrolle im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 30 GWG 2011 über den Betreiber einer Anlage für erneuerbares Gas haben oderdie Kontrolle im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 30, GWG 2011 über den Betreiber einer Anlage für erneuerbares Gas haben oder
    3. 3.Ziffer 3ein Grünzertifikat für Gas mit Grüngassiegel von einem Versorger nach Z 1 oder Z 2 erworben haben.ein Grünzertifikat für Gas mit Grüngassiegel von einem Versorger nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, erworben haben.
  3. (3)Absatz 3,Auf die Grün-Gas-Quote sind nicht anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsGrünzertifikate für Gas aus Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind;
    2. 2.Ziffer 2Grünzertifikate für Gas aus Anlagen, die Biomasse in Form von biologisch abbaubaren Abfällen und/oder Reststoffen einsetzen, die am selben Standort bei anderen industriellen Produktionsprozessen angefallen sind.
  4. (4)Absatz 4,Unbeschadet des Abs. 2 Z 3 sind Grünzertifikate für Gas nicht auf Dritte übertragbar.Unbeschadet des Absatz 2, Ziffer 3, sind Grünzertifikate für Gas nicht auf Dritte übertragbar.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sofern Versorger verpflichtet werden, einen bestimmten Anteil an verkauften Gasmengen durch erneuerbares Gas zu substituieren (Grün-Gas-Quote), ist die von den Versorgern zur Erreichung der Grün-Gas-Quote beschaffte Energiemenge an erneuerbarem Gas durch Herkunftsnachweise mit Grüngassiegel oder durch Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel können von jenen Versorgern auf die Grün-Gas-Quote gemäß Abs. 1 angerechnet werden, dieGrünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel können von jenen Versorgern auf die Grün-Gas-Quote gemäß Absatz eins, angerechnet werden, die
    1. 1.Ziffer einsselbst eine Produktionsstätte für erneuerbares Gas betreiben oder
    2. 2.Ziffer 2die Kontrolle im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 30 GWG 2011 über den Betreiber einer Anlage für erneuerbares Gas haben oderdie Kontrolle im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 30, GWG 2011 über den Betreiber einer Anlage für erneuerbares Gas haben oder
    3. 3.Ziffer 3ein Grünzertifikat für Gas mit Grüngassiegel von einem Versorger nach Z 1 oder Z 2 erworben haben.ein Grünzertifikat für Gas mit Grüngassiegel von einem Versorger nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, erworben haben.
  3. (3)Absatz 3,Auf die Grün-Gas-Quote sind nicht anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsGrünzertifikate für Gas aus Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind;
    2. 2.Ziffer 2Grünzertifikate für Gas aus Anlagen, die Biomasse in Form von biologisch abbaubaren Abfällen und/oder Reststoffen einsetzen, die am selben Standort bei anderen industriellen Produktionsprozessen angefallen sind.
  4. (4)Absatz 4,Unbeschadet des Abs. 2 Z 3 sind Grünzertifikate für Gas nicht auf Dritte übertragbar.Unbeschadet des Absatz 2, Ziffer 3, sind Grünzertifikate für Gas nicht auf Dritte übertragbar.

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