§ 48c KEM-V 2009 Nummernzuteilung

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind Nutzer einer Rufnummer für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 810, 820 oder 821, die gemäß § 15 vom jeweiligen Kommunikationsnetzbetreiber bei der RTR-GmbH angezeigt wurden.Antragsberechtigt sind Nutzer einer Rufnummer für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 810, 820 oder 821, die gemäß Paragraph 15, vom jeweiligen Kommunikationsnetzbetreiber bei der RTR-GmbH angezeigt wurden.
  2. (2)Absatz 2,Antragsberechtigten ist eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese ein entsprechendes Konzept zur Erreichung des Gesprächsvolumens gemäß § 48a vorlegen,diese ein entsprechendes Konzept zur Erreichung des Gesprächsvolumens gemäß Paragraph 48 a, vorlegen,
    2. 2.Ziffer 2diesen innerhalb der letzten sechs Monate das Nutzungsrecht an der beantragten öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern nicht wegen Nichteinhaltung des Verwendungszweckes gemäß § 48a widerrufen wurde unddiesen innerhalb der letzten sechs Monate das Nutzungsrecht an der beantragten öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern nicht wegen Nichteinhaltung des Verwendungszweckes gemäß Paragraph 48 a, widerrufen wurde und
    3. 3.Ziffer 3diesen die beantragte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern innerhalb der letzten zwei Jahre nicht mehr als einmal zugeteilt wurde.
  3. (3)Absatz 3,Antragsberechtigten ist maximal eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen. In begründeten Fällen können bis zu drei öffentliche Kurzrufnummern mit Stern zugeteilt werden. Jeweils eine weitere öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nur dann an einen Antragsteller zugeteilt werden, wenn dieser mit jeder der bisher zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern das Gesprächsvolumen gemäß § 48a nachweisen kann.Antragsberechtigten ist maximal eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen. In begründeten Fällen können bis zu drei öffentliche Kurzrufnummern mit Stern zugeteilt werden. Jeweils eine weitere öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nur dann an einen Antragsteller zugeteilt werden, wenn dieser mit jeder der bisher zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern das Gesprächsvolumen gemäß Paragraph 48 a, nachweisen kann.
  4. (3)Absatz 3,Antragsberechtigten ist maximal eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen. In begründeten Fällen können bis zu drei öffentliche Kurzrufnummern mit Stern zugeteilt werden. Jeweils eine weitere öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nur dann an einen Antragsteller zugeteilt werden, wenn dieser mit jeder der bisher zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern ein Gesprächsvolumen von 1.000 Gesprächsminuten im Monat nachweisen kann.
  5. (4)Absatz 4,Betreiberkennzahlen für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern sind immer drei- bis fünfstellig zuzuteilen.
  6. (5)Absatz 5,Betreiberkennzahlen, die mit der Ziffer 1 beginnen, dürfen nicht zugeteilt werden.

Stand vor dem 18.10.2016

In Kraft vom 15.11.2013 bis 18.10.2016
  1. (1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind Nutzer einer Rufnummer für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 810, 820 oder 821, die gemäß § 15 vom jeweiligen Kommunikationsnetzbetreiber bei der RTR-GmbH angezeigt wurden.Antragsberechtigt sind Nutzer einer Rufnummer für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 810, 820 oder 821, die gemäß Paragraph 15, vom jeweiligen Kommunikationsnetzbetreiber bei der RTR-GmbH angezeigt wurden.
  2. (2)Absatz 2,Antragsberechtigten ist eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese ein entsprechendes Konzept zur Erreichung des Gesprächsvolumens gemäß § 48a vorlegen,diese ein entsprechendes Konzept zur Erreichung des Gesprächsvolumens gemäß Paragraph 48 a, vorlegen,
    2. 2.Ziffer 2diesen innerhalb der letzten sechs Monate das Nutzungsrecht an der beantragten öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern nicht wegen Nichteinhaltung des Verwendungszweckes gemäß § 48a widerrufen wurde unddiesen innerhalb der letzten sechs Monate das Nutzungsrecht an der beantragten öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern nicht wegen Nichteinhaltung des Verwendungszweckes gemäß Paragraph 48 a, widerrufen wurde und
    3. 3.Ziffer 3diesen die beantragte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern innerhalb der letzten zwei Jahre nicht mehr als einmal zugeteilt wurde.
  3. (3)Absatz 3,Antragsberechtigten ist maximal eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen. In begründeten Fällen können bis zu drei öffentliche Kurzrufnummern mit Stern zugeteilt werden. Jeweils eine weitere öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nur dann an einen Antragsteller zugeteilt werden, wenn dieser mit jeder der bisher zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern das Gesprächsvolumen gemäß § 48a nachweisen kann.Antragsberechtigten ist maximal eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen. In begründeten Fällen können bis zu drei öffentliche Kurzrufnummern mit Stern zugeteilt werden. Jeweils eine weitere öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nur dann an einen Antragsteller zugeteilt werden, wenn dieser mit jeder der bisher zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern das Gesprächsvolumen gemäß Paragraph 48 a, nachweisen kann.
  4. (3)Absatz 3,Antragsberechtigten ist maximal eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen. In begründeten Fällen können bis zu drei öffentliche Kurzrufnummern mit Stern zugeteilt werden. Jeweils eine weitere öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nur dann an einen Antragsteller zugeteilt werden, wenn dieser mit jeder der bisher zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern ein Gesprächsvolumen von 1.000 Gesprächsminuten im Monat nachweisen kann.
  5. (4)Absatz 4,Betreiberkennzahlen für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern sind immer drei- bis fünfstellig zuzuteilen.
  6. (5)Absatz 5,Betreiberkennzahlen, die mit der Ziffer 1 beginnen, dürfen nicht zugeteilt werden.

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