§ 44a EAG Gemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,In gemeinsamen Ausschreibungen sind nur Gebote für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.In gemeinsamen Ausschreibungen sind nur Gebote für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Sollten bestimmte Anlagenkategorien aufgrund vergleichsweise geringer Gestehungskosten einen unverhältnismäßigen Wettbewerbsvorteil haben, so können diese mit Verordnung der Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft von den gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Abs. 1 ausgeschlossen werden.Sollten bestimmte Anlagenkategorien aufgrund vergleichsweise geringer Gestehungskosten einen unverhältnismäßigen Wettbewerbsvorteil haben, so können diese mit Verordnung der Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft von den gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Absatz eins, ausgeschlossen werden.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.12.2022
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,In gemeinsamen Ausschreibungen sind nur Gebote für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.In gemeinsamen Ausschreibungen sind nur Gebote für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Sollten bestimmte Anlagenkategorien aufgrund vergleichsweise geringer Gestehungskosten einen unverhältnismäßigen Wettbewerbsvorteil haben, so können diese mit Verordnung der Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft von den gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Abs. 1 ausgeschlossen werden.Sollten bestimmte Anlagenkategorien aufgrund vergleichsweise geringer Gestehungskosten einen unverhältnismäßigen Wettbewerbsvorteil haben, so können diese mit Verordnung der Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft von den gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Absatz eins, ausgeschlossen werden.

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