§ 28a FAG 2024 Finanzzuweisung an Gemeinden – Nachhaltige Haushaltsführung

Finanzausgleichsgesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2024 bis 31.12.2028
  1. (1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2025 zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Euro.
  2. (2)Absatz 2,Diese Finanzzuweisung wird länderweise nach den gemäß § 11 Abs. 6 für die Verteilung der Anteile der Gemeinden an der Einkommensteuer für das Jahr 2024 anzuwendenden Schlüsseln aufgeteilt.Diese Finanzzuweisung wird länderweise nach den gemäß Paragraph 11, Absatz 6, für die Verteilung der Anteile der Gemeinden an der Einkommensteuer für das Jahr 2024 anzuwendenden Schlüsseln aufgeteilt.
  3. (3)Absatz 3,Diese Mittel sind vom Bund bis 20. Jänner 2025 an die Länder zu überweisen und von diesen –außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden im Verhältnis des für die Ertragsanteile des Jahres 2024 anzuwendenden abgestuften Bevölkerungsschlüssels bis spätestens 23. Jänner 2025 weiterzuleiten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2024 bis 31.12.2028
  1. (1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2025 zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Euro.
  2. (2)Absatz 2,Diese Finanzzuweisung wird länderweise nach den gemäß § 11 Abs. 6 für die Verteilung der Anteile der Gemeinden an der Einkommensteuer für das Jahr 2024 anzuwendenden Schlüsseln aufgeteilt.Diese Finanzzuweisung wird länderweise nach den gemäß Paragraph 11, Absatz 6, für die Verteilung der Anteile der Gemeinden an der Einkommensteuer für das Jahr 2024 anzuwendenden Schlüsseln aufgeteilt.
  3. (3)Absatz 3,Diese Mittel sind vom Bund bis 20. Jänner 2025 an die Länder zu überweisen und von diesen –außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden im Verhältnis des für die Ertragsanteile des Jahres 2024 anzuwendenden abgestuften Bevölkerungsschlüssels bis spätestens 23. Jänner 2025 weiterzuleiten.

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